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Kapitalverkehrsfreiheit: Zulässige Steuer auf Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten

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Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS nicht entgegensteht, die Finanztransaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten einer Steuer unterwirft, die auf den Parteien des Geschäfts unabhängig vom Ort des Geschäftsabschlusses oder vom Sitzstaat dieser Parteien und des etwaigen an der Durchführung dieses Geschäfts beteiligten Vermittlers lastet, sofern diesen Instrumenten als Basiswert ein Titel zugrunde liegt, der von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem MS emittiert wurde. Die Verwaltungs- und Berichtspflichten, die mit dieser Steuer einhergehen und Gebietsfremden obliegen, dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was für die Erhebung dieser Steuer erforderlich ist.

  • EuGH, 30.04.2020, Rs C-565/18, Société Générale SA/Agenzia delle Entrate – Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso; Commissione tributaria regionale per la Lombardia [Finanzgericht der Region Lombardei, Italien]
  • Art 56 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/101
  • § 63 AEUV
  • Art 18 AEUV

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