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Beihilfenrecht: Zur Rückforderung von Beihilfen

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Art 17 Abs 1 der VO (EU) 2015/1589 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission zur Rückforderung von Beihilfen vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren nur im Verhältnis zwischen der Kommission und dem MS, an den sich der Rückforderungsbeschluss der Kommission richtet, gilt.

Art 16 Abs 2 der VO 2015/1589, wonach die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, und der in Art 16 Abs 3 dieser VO zum Ausdruck kommende Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Verjährungsfrist auf die Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehen, wenn diese Frist abgelaufen ist, noch bevor der Beschluss der Kommission erlassen wurde, mit dem diese Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, oder wenn diese Verjährungsfrist in erster Linie deshalb abgelaufen ist, weil die nationalen Behörden die Vollstreckung dieses Beschlusses verzögert haben.

  • Art 16 Abs 2 und 3, Art 17 Abs 1 der VO (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
  • WBl-Slg 2020/102
  • EuGH, 30.04.2020, Rs C-627/18, Nelson Antunes da Cunha Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP [IFAP]; Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra [Verwaltungs- und Finanzgericht Coimbra, Portugal]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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