


Zur (Un-)zulässigkeit einer Beugehaft nach § 354 EO gegen den Geschäftsführer nach Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 153 Wörter, Seiten 348-348
30,00 €
inkl MwSt




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Es entspricht der hL und Rechtsprechung, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist.
Mit der Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person soll gegen ihn ein Zwangsmittel vollzogen werden, damit die Gesellschaft als verpflichtete Partei durch ein Handeln jener Person, die allein für sie handeln kann, erfüllt. Allerdings haben gemäß § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist, er also gar nicht mehr namens der Gesellschaft titelmäßig leisten kann.
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- BG Krems, 25.10.2018, 4 E 2793/14y-123
- § 354 EO
- OGH, 04.11.2019, 3 Ob 111/19y
- § 40 FBG
- LG Krems, 29.03.2019, 1R 3/19z-139
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/111
Es entspricht der hL und Rechtsprechung, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist.
Mit der Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person soll gegen ihn ein Zwangsmittel vollzogen werden, damit die Gesellschaft als verpflichtete Partei durch ein Handeln jener Person, die allein für sie handeln kann, erfüllt. Allerdings haben gemäß § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist, er also gar nicht mehr namens der Gesellschaft titelmäßig leisten kann.
- BG Krems, 25.10.2018, 4 E 2793/14y-123
- § 354 EO
- OGH, 04.11.2019, 3 Ob 111/19y
- § 40 FBG
- LG Krems, 29.03.2019, 1R 3/19z-139
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/111