Eine Kapitalerhöhung stellt oft den letzten Schritt der finanziellen und bilanziellen Sanierung eines Unternehmens dar. Das förmliche Verfahren zur Umsetzung einer Kapitalerhöhung nimmt in der Regel aber eine nicht unbeachtliche Zeitspanne in Anspruch. Ein Umstand, der für die Gesellschaft, die dringend Geld benötigt, unbefriedigend ist. So geschieht es in der Praxis nicht selten, dass Gesellschafter Einzahlungen auf eine Kapitalerhöhung leisten, bevor der Kapitalerhöhungsbeschluss überhaupt gefasst oder der Übernahme- bzw Zeichnungsvertrag abgeschlossen wurde. Während in Österreich Rechtsprechung zu diesem Rechtsproblem fehlt, hat sich der deutsche BGH bereits mehrfach damit ausdrücklich auseinandergesetzt. Dieser Beitrag soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen einer Voreinzahlung auf die Kapitalerhöhung ausnahmsweise Tilgungswirkung beizumessen ist.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 131 - 137, Aufsatz
Das Offenlegungsverbot für Kronzeugenerklärungen – (K)ein Problem?
Die bis Ende 2016 umzusetzende Kartellschadenersatzrichtlinie normiert ua ein absolutes Offenlegungsverbot für Kronzeugenerklärungen. Diese starre Regelung scheint in Widerspruch zu der bisherigen Rsp des EuGH zu stehen und – unter Rückgriff auf die Auslegung des Effektivitätsgebots – auch im Verdacht der Primärrechtswidrigkeit. Dabei ergibt sich bei genauerer Betrachtung der Begrifflichkeiten, dass tatsächlich nicht alle in Ö denkbaren Kronzeugenerklärungen unter das Offenlegungsverbot fallen, sondern etwa Kronzeugenerklärungen über vertikale Absprachen nicht umfasst sind. Unter Zusammenschau der übrigen Bestimmungen der RL lässt sich zudem konstatieren, dass das kategorische Offenlegungsverbot praktisch weniger problematisch ist als zu erwarten und etwa die normierten Vermutungsregelungen wesentliche Erleichterungen für Schadenersatzkläger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche bieten.
S. 143 - 148, Rechtsprechung
Wettbewerbsrecht: Zur Beurteilung einer vergleichenden Werbung
Art 4 lit a und c der RL 2006/114/EG ist dahin auszulegen, dass eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden, unzulässig iS der erstgenannten Vorschrift sein kann, wenn diese Geschäfte zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden; etwas anderes gilt, wenn die Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattgefunden hat, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zur Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Werbung zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die in Rede stehende Werbung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstößt und/oder irreführend ist; dabei hat es zu berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffenden Waren wahrnimmt, und es hat die in dieser Werbung enthaltenen Angaben, insb die Angaben zu den Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden sowie zu denen der konkurrierenden Handelsgruppen, deren Preise dem Vergleich unterlagen, und allgemein alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen.
S. 148 - 150, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Zahlungsdienste-RL (VKI gegen BAWAG)
Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der RL 2007/64/EG iVm Art 4 Nr 25 der RL dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen iS des Art 42 der RL sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann iS dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich iS von Art 36 Abs 1 Satz 1 der RL 2007/64 in der durch die RL 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.
S. 150 - 152, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zum Begriff des „Verkäufers“ iS der Verbrauchsgüterkauf-RL
Der Begriff „Verkäufer“ iS von Art 1 Abs 2 lit c der RL 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.
S. 152 - 156, Rechtsprechung
Vergaberecht: Zum Ausschluss eines Bieters, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat
1. Das Unionsrecht, insb Art 45 Abs 2 der RL 2004/18/, steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.
2. Die RL 2004/18, insb deren Art 2 und Anhang VII Teil A Nr 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.
Ein Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann dieses Recht auch in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch ausüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt. Zwischen den Parteien muss aber klar sein, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.
Erklärt der Arbeitnehmer eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist an Stelle eines vorzeitigen Austritts, müssen von ihm Gründe vorgebracht werden, warum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist unzumutbar war.
Eine bloß vorübergehende krankheitsbedingte Verhinderung des Handelsvertreters ermöglicht diesem keine ausgleichswahrende Beendigung des Vertrages. Vorübergehend ist eine krankheitsbedingte Verhinderung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert.
Auf Behindertenvertrauenspersonen findet ausschließlich der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates gem §§ 120 f ArbVG Anwendung. Einer Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung bedarf es nicht.
Gegen eine Eventualkündigung des Arbeitgebers während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens bestehen keine Bedenken.
In die Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfristen im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe sind auch Zeiten eines Wochengeldbezuges einzurechnen.
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führt zur absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (hier: Pfandbestellungsvertrag an im Eigentum der GmbH stehendem Grundstück zwecks Besicherung der [Unterhaltsrenten-]Verpflichtungen der Erwerber von Geschäftsanteilen ausscheidender Gesellschafter und Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler dafür durch die GmbH ohne Gegenleistung).
Die errichtende Umwandlung der GmbH in eine KG saniert einen wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtigen Pfandbestellungsvertrag nicht. Dies auch nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem die KG (vermutlich) keine Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der GmbH hatte.
Das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters – und Gleiches gilt sinngemäß für die Legitimation zur Widerspruchsklage – ist durch § 21 Abs 1 letzter Satz EO nicht beschränkt und besteht auch dann, wenn die Masse bei Erfolg des Widerspruchs keine Zuweisung aus dem Meistbot lukriert.
Das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage, in der der Insolvenzverwalter den Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geltend macht, wirkt für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei kraft gesetzlicher Vorschrift und wirkt daher auch für die Gläubiger des Insolvenzschuldners (hier: KG), ohne dass geprüft werden müsste, ob sich auch diese auf die Nichtigkeit des Pfandvertrages berufen könnten.
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung, ob eine Kreditgewährung oder eine Sicherheitenbestellung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, nicht nur auf die konkreten Konditionen abzustellen ist, sondern auch zu prüfen ist, ob das betreffende Geschäft mit Außenstehenden überhaupt geschlossen worden wäre.
Verstößt ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, ist es nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.
Wenngleich das Verbot der Einlagenrückgewähr sich in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste, er sohin grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte.
§§ 1 Abs 1 Ziff 1 UWG, § 88 UG 2002:; Aus dem Wortlaut von § 88 Abs 1 UG 2002 ergibt sich, dass der ausländische akademische Grad in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form und daher nicht in einer Übersetzung zu führen ist. Nach der von diesem Wortlaut zweifellos gedeckten Verwaltungspraxis, die sich in den auf der Website des BMWFW veröffentlichten Eintragungsrichtlinien 2012 widerspiegelt, hat sich auch die Abkürzung in erster Linie nach dem Recht oder den Gewohnheiten des Herkunftsstaats zu richten; nur wenn danach keine Abkürzung ermittelt werden kann, wäre die Abkürzung unter Bedachtnahme auf den „Gesamtzusammenhang [...], die Logik der international gebräuchlichen Abkürzungen und nach Möglichkeit die Abkürzungsregeln der deutschen Sprache“ festzulegen.
Sieht die Verleihungsurkunde die Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ und die Abkürzung „Dr“ vor, ist es nach § 88 UG 2002 und der in den Eintragungsrichtlinien festgehaltenen Verwaltungspraxis ausgeschlossen, eine Übersetzung des akademischen Grades („Doktor“ statt „Doctor“) oder eine nicht den Gepflogenheiten des Herkunftsstaats entsprechende Abkürzung („Dr.“) zu führen. Hingegen ist die Annahme zumindest vertretbar, dass der Zweitbeklagte die Abkürzung „Dr“ führen und in analoger Anwendung von § 88 Abs 2 UG 2002 auch seinem Namen voranstellen darf.
§ 2 UWG:; Zur Irreführungseignung der Bezeichnung „Dr“
S. 174 - 176, Rechtsprechung
Zum Schutz einer geographischen Herkunftsbezeichnung als bekannter Marke
Sowohl bei der nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG als auch nach § 10 Abs 2 MSchG vorzunehmenden Beurteilung, ob die Verwendung eines Zeichens (Zeichenteils) den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht bzw in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund erfolgt, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht.
Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bild-Marken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht. Ferner ist in die Beurteilung auch der Grad der Kennzeichnungskraft der beeinträchtigten Marke miteinzubeziehen; bei geografischen Angaben auch der Bezug des Verwenders zur Region. Bei in Flaschen abgefüllten Getränken gehört zu dieser globalen Prüfung auch die Form und die Etikettierung der Flaschen, um insb zu prüfen, ob bei dem Hersteller des mit der geografischen Herkunftsangabe versehenen Getränks anzunehmen ist, dass er gegenüber dem Markeninhabern unlauteren Wettbewerb betreibt.
Nach dem System des LStVG 1964 sind öffentliche Interessentenwege jene Straßen, welche die geringste öffentliche Verkehrsbedeutung haben. Flächen, die als Verbindungsbereiche bzw -bauten zwischen den einzelnen Geschäftshäusern eines Einkaufszentrums konzipiert sind, dienen offenbar nicht überwiegend nur dem individuellen (örtlichen) Verkehrsinteresse bloß einer beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern oder -bewohnern, sondern vor allem auch dem allgemeinen Verkehrsinteresse all jener Personen, die das Einkaufszentrum sowohl aus dem betreffenden Bezirk als auch aus anderen Regionen Österreichs bzw aus dem Ausland frequentieren. Die Einreihung besagter Flächen als öffentliche Interessentenwege entspricht sohin nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 7 Abs 1 Z 5 LStVG 1964.
Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Das Ende einer solchen Beschlagnahme tritt mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides.
Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig. Zur Erlassung eines Bescheides braucht es dabei nur dann zu kommen, wenn dem Ausfolgungsantrag der betroffenen Partei oder einem Widerspruch der gemäß § 50 Abs 6 GSpG zu hörenden Abgabenbehörde gegen die Herausgabe von der Behörde keine Folge gegeben wird, wobei dieser Bescheid den Charakter eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme besitzt.
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Bei der Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und den damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums.
Nach der Rsp des VwGH entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Auch das Hinzutreten eines – allenfalls krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag dabei am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern.
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