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Zum Schutz einer geographischen Herkunftsbezeichnung als bekannter Marke

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Sowohl bei der nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG als auch nach § 10 Abs 2 MSchG vorzunehmenden Beurteilung, ob die Verwendung eines Zeichens (Zeichenteils) den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht bzw in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund erfolgt, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht.

Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bild-Marken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht. Ferner ist in die Beurteilung auch der Grad der Kennzeichnungskraft der beeinträchtigten Marke miteinzubeziehen; bei geografischen Angaben auch der Bezug des Verwenders zur Region. Bei in Flaschen abgefüllten Getränken gehört zu dieser globalen Prüfung auch die Form und die Etikettierung der Flaschen, um insb zu prüfen, ob bei dem Hersteller des mit der geografischen Herkunftsangabe versehenen Getränks anzunehmen ist, dass er gegenüber dem Markeninhabern unlauteren Wettbewerb betreibt.

  • OLG Wien, 23.09.2016, GZ 5 R 43/16d-11
  • OGH, 24.01.2017, 4 Ob 222/16z, „Schärdinger“
  • § 10 MSchG
  • WBl-Slg 2017/59
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 28.01.2016, GZ 19 Cg 80/15h-7

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