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Handelsvertreter – vorübergehende Krankheit

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Eine bloß vorübergehende krankheitsbedingte Verhinderung des Handelsvertreters ermöglicht diesem keine ausgleichswahrende Beendigung des Vertrages. Vorübergehend ist eine krankheitsbedingte Verhinderung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert.

  • OLG Wien, 21.07.2016, 9 Ra 79/16b-77
  • OGH, 29.11.2016, 9 ObA 125/16x
  • WBl-Slg 2017/54
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG

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