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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 309, Aufsatz

Hayden, Helene

Faktische Geschäftsführung bei der „geschäftsführerlosen“ Gesellschaft

Während die Lehre bisher die einzelnen Kriterien der Haftung für „faktische Geschäftsführung“ im Fokus hatte, widmet sich der Beitrag der – nach wie vor unklaren – dogmatischen Grundlage dieser Haftungsfigur. Dabei wird für die Lückenschließungsfunktion des § 837 S 3 ABGB argumentiert, namentlich zunächst im Teilbereich der faktischen Geschäftsführung von „vertretungslosen“ Gesellschaften.

S. 310 - 317, Aufsatz

Vacek, Katharina

Zum Instanzenzug im Schiedsverfahren

Anhand eines innerschiedsgerichtlichen Instanzenzugs lassen sich gewisse verfahrensrechtliche Unklarheiten des Schiedsverfahrens besonders gut illustrieren. Das gilt für die Definition eines Schiedsspruchs und für den Umgang mit zurückweisenden Entscheidungen des Schiedsgerichts sowie für die Verpflichtung zur Rüge von Verfahrensmängeln bei sonstiger Präklusion. Der Beitrag setzt sich mit diesen Problemfeldern im Hinblick auf ein Schiedsverfahren mit zwei Instanzen auseinander und versucht damit, Klarheit hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen zu schaffen, die auch Schiedsverfahren ohne Instanzenzug betreffen.

S. 318 - 325, Aufsatz

Jaeger, Thomas

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Lockerung der Maastricht-Konvergenzkriterien, Stärkung des Defizitverfahrens und Übernahme des Kerns des Fiskalpakts in das EU-Recht, Grundsatzreform des EU-Arzneimittelrechts, einschließlich Querblicken auf Patente, Schutzzertifikate und neue Anreizmechanismen sowie Pilotrechtssachen und andere Neuerungen am EuG. Außerdem neueste Rechtsprechung zu den Begriffen Konzession vs Genehmigung und Ausschreibungspflicht der öff Hand sowie zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

S. 326 - 330, Rechtsprechung

Schutz des Euro vor Tätigkeiten der Geldfälschung

1. Art 6 Abs 2 des Beschlusses EZB/2010/14 in der Fassung des Beschlusses EZB/2012/19 der EZB vom 7. September 2012 ist wie folgt auszulegen: Die in dieser Bestimmung genannten Mindeststandards gelten nicht für Bargeldakteure, wenn diese eine automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung von Euro-Banknoten vornehmen.

Art 3 Abs 1 und Art 10 Abs 1 des Beschlusses EZB/2010/14 in geänderter Fassung iVm Art 6 Abs 1 der VO (EG) Nr 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in der durch die VO (EG) Nr 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 geänderten Fassung sind hingegen wie folgt auszulegen: Die Bargeldakteure müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen, wenn sich bei einer Prüfung durch eine nationale Zentralbank eines MS, dessen Währung der Euro ist, herausgestellt hat, dass die Banknotenbearbeitungsgeräte der Bargeldakteure nicht dazu in der Lage sind, unter Einhaltung einer Toleranzschwelle von bis zu 5 % zu erkennen, dass die Euro-Banknoten nicht zur Wiederausgabe geeignet sind.

2. Art 6 Abs 2 iVm Art 3 Abs 5 des Beschlusses EZB/2010/14 in der durch den Beschluss EZB/2012/19 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht dem entgegen, dass ein MS Bargeldakteure dazu verpflichtet, bei der automatisierten Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten die in diesem Art 6 Abs 2 genannten Mindeststandards der Europäischen Zentralbank einzuhalten.

S. 330 - 335, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen – Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts festgestellt wird

1. Art 101 AEUV, wie er mit Art 2 der VO (EG) Nr 1/2003 durchgeführt wird, iVm dem Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, die vor den zuständigen nationalen Gerichten angefochten wurde, aber in Bestandskraft erwuchs, nachdem sie durch diese Gerichte bestätigt worden war, sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art 101 Abs 2 AEUV als auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bis zum Beweis des Gegenteils als durch den Kl nachgewiesen gilt, wodurch die in diesem Art 2 definierte Beweislast auf den Bekl übergeht, sofern die Art der behaupteten Zuwiderhandlung, die den Gegenstand dieser Klagen bildet, sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension mit Art und Dimension der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung übereinstimmen.

2. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, sofern es einem Kl gelingt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel nachzuweisen, die Gegenstand seiner Nichtigkeitsklage nach Art 101 Abs 2 AEUV und seiner Schadensersatzklage wegen dieser Zuwiderhandlung ist, hieraus alle Konsequenzen ziehen und insb gemäß Art 101 Abs 2 AEUV daraus ableiten muss, dass alle mit Art 101 Abs 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen nichtig sind; die gesamte Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sich diese Teile nicht von den übrigen Teilen der Vereinbarung trennen lassen.

S. 335 - 339, Rechtsprechung

Urheberrecht: Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Ausstrahlung von Musikwerken als Hintergrundmusik – Bloße Bereitstellung der Einrichtungen – Lautsprecheranlagen an Bord von Zügen und Luftfahrzeugen

1. Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmung darstellt.

2. Art 3 Abs 1 der RL 2001/29 und Art 8 Abs 2 der RL 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, keine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmungen darstellt.

3. Art 8 Abs 2 der RL 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegensteht, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.

S. 339 - 343, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Zum Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen die DSGVO erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist (Österreich)

1. Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser VO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

2. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens iS dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

3. Art 82 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in diesem Artikel verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen MS über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.

S. 343 - 347, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Österreich)

1. Art 15 Abs 3 Satz 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese VO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.

2. Art 15 Abs 3 Satz 3 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass sich der iS dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

S. 347 - 349, Rechtsprechung

Anspruch auf Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss ist Entgelt. Er steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Urlaub nicht verbraucht wurde.

Pkt XVI.5 KollVArbeitskräfteüberlassung ist dahin auszulegen, dass für den Arbeitnehmer keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres endet und im laufenden Jahr Urlaub im Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches verbraucht wurde. Es ist ohne Bedeutung, aus welchem Urlaubsjahr der verbrauchte Urlaub resultiert.

S. 349 - 350, Rechtsprechung

Missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenzentgelt

Ob das Stehenlassen von Entgeltsansprüchen eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds bedeutet, ist auf Grund eines Fremdvergleiches zu beurteilen. Missbrauch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über zwölf Monate weder Gehalt noch Provisionen beansprucht hat.

S. 349 - 349, Rechtsprechung

Arbeitsunfall durch Bagger

Wird ein Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, besteht keine Haftung nach dem EKHG.

Für einen dabei eingetretenen Arbeitsunfall besteht daher keine Ausnahme vom Haftungsprivileg des Arbeitgebers.

S. 350 - 350, Rechtsprechung

Keine analoge Anwendung des § 16 AngG

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat der Gesetzgeber noch nicht generell aufgehoben. Mangels einer gesetzlichen Regelung können in Kollektivverträgen für Arbeiter daher Ansprüche auf Sonderzahlungen ausgeschlossen werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch berechtigte Entlassung oder unbegründeter Austritt beendet wird.

S. 350 - 353, Rechtsprechung

Recht auf Beschäftigung nicht einklagbar

Die in § 18 TAG geregelte Pflicht von Theaterunternehmen zur angemessenen Beschäftigung von Dienstnehmern, ist im Falle ihrer Nichterfüllung nur durch das gesetzlich vorgesehene Recht auf Austritt und auf Vergütung und Schadenersatz sanktioniert. Ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung besteht nicht.

S. 353 - 355, Rechtsprechung

Herausgabeanspruch gegenüber Geschäftsführerin; vereinnahmte Kautionsgelder bzw -guthaben; Verjährung; Verhältnis zum Schadenersatzanspruch

Die Pflichten und Rechte aus dem Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB, so auch die Pflicht des Gewalthabers gemäß § 1009 ABGB, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen, treffen auch den Geschäftsführer einer GmbH. Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist Erfüllungsanspruch und nicht Schadenersatzanspruch. Er unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.

S. 355 - 355, Rechtsprechung

Schenkung GmbH-Anteil an Privatstiftung; Notariatsakt; beurkundender Notar ist Vorstand der beschenkten Stiftung; unwirksamer Notariatsakt; Nachtragsabhandlung; Bescheinigungserfordernis

Ein Notar ist auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.

Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung hat der Antragsteller, (bloß) zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist.

S. 356 - 356, Rechtsprechung

„Zurverfügungstellung“ einer Gewerbeberechtigung (Bauträgergewerbe) an GmbH im „Austausch“ gegen Planungs- und Bauleitungsaufträge; wirksame Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer?

Eine GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO.

S. 356 - 357, Rechtsprechung

Verjährungsfrist Haftung Stiftungsvorstand; Analogie zur Haftung des Stiftungsprüfers?

§ 29 PSG enthält im Unterschied zur Haftung des Stiftungsprüfers nach § 21 Abs 2 PSG für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands keine gesonderte von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Frist. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

S. 357 - 360, Rechtsprechung

Zur Spitzenstellungswerbung

Der Schutzzweck des Irreführungsverbots nach § 2 UWG richtet sich im Vertikalverhältnis sowohl auf den B2B- als auch auf den B2C-Bereich, und erstreckt sich nicht nur auf das Verhältnis zur Marktgegenseite, sondern gleichberechtigt auch auf das Horizontalverhältnis gegenüber dem Mitbewerber (arg „Marktteilnehmer“); Allein- und Spitzenstellungswerbung ist eine Werbemethode, die sowohl unternehmens- als auch produktbezogen gesetzt werden kann.

Werbung mit einer Spitzenstellung wird (ebenso wie vergleichende Werbung) regelmäßig am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG gemessen. Sie ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.

Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung etwa als größtes Unternehmen Österreichs setzt damit voraus, dass tatsächlich ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern Österreichs besteht. Entspricht die beanstandete Behauptung zur Spitzenstellung nicht den Tatsachen oder sind die Angaben unvollständig, so liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor.

Auch Aussagen in Job-Annoncen, die auf Social-Media-Plattformen getätigt wurden, sind Handlungen „im geschäftlichen Verkehr“.

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen

Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd § 25 Abs 1 und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs 1 zweiter Satz PrR-G. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die verlangte Aufzeichnung nicht innerhalb einer von der KommAustria gesetzten Frist zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Zurverfügungstellung lässt die Rechtsverletzung iSd § 25 Abs 1 und 3 PrR-G nicht entfallen.

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über eine Fristsetzung in Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung fehlt auch eine gesetzliche Vorgabe über die (Mindest-)Dauer einer Fristsetzung. Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich jedoch, dass eine solche Frist nach den Umständen des Falls angemessen sein muss.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der KommAustria gesetzte dreitägige Frist, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt (vgl ähnlich VwGH 21. 11. 2000, 97/05/0213, wo der VwGH eine dreitägige Frist für die bloß neuerliche Vorlage bestehender Beilagen „gerade noch“ als angemessene Frist iSd § 13 Abs 3 AVG beurteilt hat).

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Begründung der Ermessensentscheidung

Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iS des Art 130 Abs 3 B-VG. In Ausübung dieses Ermessens iS des StELG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (stRsp des VwGH beginnend mit VwGH 3. 12. 1987, 87/07/0072).

In manchen Fällen mag eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach § 2 Abs 2 Z 6 StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (VwGH 25. 6. 2020, Ra 2019/07/0097, mwN).

Die Begründung der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gem StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten möglich ist (vgl VwGH vom 25. 6. 2020, Ra 2019/07/0097, mwN).

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Innehabung von Abfällen

Im Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2019, Ro 2018/05/0019, in dem die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, BGBl I 2011/9 zitiert werden, wird Folgendes festgehalten: „Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden.“

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend mit einem objektiven Betrachter davon aus, dass jenes Unternehmen, das eine mit seinem Firmenlogo versehene Mulde auf einer Baustelle für die Einbringung von Abfällen aufstellt, während dieses Unternehmen auf der Baustelle Arbeiten verrichtet sowie die in die Mulde eingebrachten Abfälle letztlich abholt und entsorgt, auch Inhaber der Abfälle in dieser Mulde bereits ab deren Einbringung ist. Angesichts der Präsenz eines Baggerfahrers der Einbringerin sei auf eine räumliche Nähe zu schließen, womit diese auch Einfluss auf die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle nehmen hätte können.

Dem Verwaltungsgericht ist daher auch nicht entgegen zu treten, wenn es in einem konkreten Fall von einer Innehabung iS einer äußeren Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung ausging und dabei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf für erforderlich erachtete. IdS sind auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu verstehen (vgl wiederum VwGH 24. 4. 2018, Ra 2016/05/0100; 28. 5. 2019, Ro 2018/05/0019).

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