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Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
203 Wörter, Seiten 360-360

30,00 €

inkl MwSt

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Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd § 25 Abs 1 und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs 1 zweiter Satz PrR-G. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die verlangte Aufzeichnung nicht innerhalb einer von der KommAustria gesetzten Frist zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Zurverfügungstellung lässt die Rechtsverletzung iSd § 25 Abs 1 und 3 PrR-G nicht entfallen.

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über eine Fristsetzung in Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung fehlt auch eine gesetzliche Vorgabe über die (Mindest-)Dauer einer Fristsetzung. Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich jedoch, dass eine solche Frist nach den Umständen des Falls angemessen sein muss.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der KommAustria gesetzte dreitägige Frist, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt (vgl ähnlich VwGH 21. 11. 2000, 97/05/0213, wo der VwGH eine dreitägige Frist für die bloß neuerliche Vorlage bestehender Beilagen „gerade noch“ als angemessene Frist iSd § 13 Abs 3 AVG beurteilt hat).

  • VwGH, 03.02.2023, Ro 2022/03/0033
  • § 25 Abs 1 PrR-G
  • WBl-Slg 2023/114
  • § 25 Abs 3 PrR-G
  • § 22 Abs 1 zweiter Satz PrR-G
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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