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Urheberrecht: Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Ausstrahlung von Musikwerken als Hintergrundmusik – Bloße Bereitstellung der Einrichtungen – Lautsprecheranlagen an Bord von Zügen und Luftfahrzeugen

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1. Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmung darstellt.

2. Art 3 Abs 1 der RL 2001/29 und Art 8 Abs 2 der RL 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, keine öffentliche Wiedergabe iS dieser Bestimmungen darstellt.

3. Art 8 Abs 2 der RL 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegensteht, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.

  • Art 3 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/101
  • EuGH, 20.04.2023, verb Rs C-775/21verb Rs C-826/21, Blue Air Aviation SA/UCMR – ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor [C-775/21] und Uniunea Producătorilor de Fonograme din România [UPFR]/Societatea Naţională de Transport Feroviar de Căl

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