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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 282 Wörter
- Seiten 360-360
- https://doi.org/10.33196/wbl202306036002
30,00 €
inkl MwStIm Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2019, Ro 2018/05/0019, in dem die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, BGBl I 2011/9 zitiert werden, wird Folgendes festgehalten: „Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden.“
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend mit einem objektiven Betrachter davon aus, dass jenes Unternehmen, das eine mit seinem Firmenlogo versehene Mulde auf einer Baustelle für die Einbringung von Abfällen aufstellt, während dieses Unternehmen auf der Baustelle Arbeiten verrichtet sowie die in die Mulde eingebrachten Abfälle letztlich abholt und entsorgt, auch Inhaber der Abfälle in dieser Mulde bereits ab deren Einbringung ist. Angesichts der Präsenz eines Baggerfahrers der Einbringerin sei auf eine räumliche Nähe zu schließen, womit diese auch Einfluss auf die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle nehmen hätte können.
Dem Verwaltungsgericht ist daher auch nicht entgegen zu treten, wenn es in einem konkreten Fall von einer Innehabung iS einer äußeren Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung ausging und dabei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf für erforderlich erachtete. IdS sind auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu verstehen (vgl wiederum VwGH 24. 4. 2018, Ra 2016/05/0100; 28. 5. 2019, Ro 2018/05/0019).
- § 2 Abs 6 Z 1 AWG
- VwGH, 07.02.2023, Ra 2022/07/0021
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/115
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