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Verjährungsfrist Haftung Stiftungsvorstand; Analogie zur Haftung des Stiftungsprüfers?

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§ 29 PSG enthält im Unterschied zur Haftung des Stiftungsprüfers nach § 21 Abs 2 PSG für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands keine gesonderte von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Frist. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

  • § 275 UGB
  • § 25 GmbHG
  • § 84 AktG
  • OGH, 24.10.2022, 8 Ob 123/22d
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 PSG
  • § 21 PSG
  • OLG Graz, 11.08.2022, 2 R 99/22d 50
  • WBl-Slg 2023/112

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