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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2023, Band 37

Begründung der Ermessensentscheidung

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Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iS des Art 130 Abs 3 B-VG. In Ausübung dieses Ermessens iS des StELG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (stRsp des VwGH beginnend mit VwGH 3. 12. 1987, 87/07/0072).

In manchen Fällen mag eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach § 2 Abs 2 Z 6 StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (VwGH 25. 6. 2020, Ra 2019/07/0097, mwN).

Die Begründung der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gem StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten möglich ist (vgl VwGH vom 25. 6. 2020, Ra 2019/07/0097, mwN).

  • WBl-Slg 2023/116
  • Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz (StLSG)
  • § 5 Abs 3 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz (StELG)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 06.02.2023, Ra 2022/07/0004
  • Art 130 Abs 3 B-VG

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