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Datenschutzrecht: Zum Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen die DSGVO erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 3351 Wörter
- Seiten 339-343
- https://doi.org/10.33196/wbl202306033901
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inkl MwSt1. Art 82 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser VO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
2. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens iS dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.
3. Art 82 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, der aufgrund des in diesem Artikel verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen MS über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.
- EuGH, 04.05.2023, Rs C-300/21, UI/Österreichische Post AG; OGH [Österreich]
- Art 82 der VO (EU) 2016/679 des EP und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-GrundVO)
- Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/102
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