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Zur Spitzenstellungswerbung

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Der Schutzzweck des Irreführungsverbots nach § 2 UWG richtet sich im Vertikalverhältnis sowohl auf den B2B- als auch auf den B2C-Bereich, und erstreckt sich nicht nur auf das Verhältnis zur Marktgegenseite, sondern gleichberechtigt auch auf das Horizontalverhältnis gegenüber dem Mitbewerber (arg „Marktteilnehmer“); Allein- und Spitzenstellungswerbung ist eine Werbemethode, die sowohl unternehmens- als auch produktbezogen gesetzt werden kann.

Werbung mit einer Spitzenstellung wird (ebenso wie vergleichende Werbung) regelmäßig am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG gemessen. Sie ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.

Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung etwa als größtes Unternehmen Österreichs setzt damit voraus, dass tatsächlich ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern Österreichs besteht. Entspricht die beanstandete Behauptung zur Spitzenstellung nicht den Tatsachen oder sind die Angaben unvollständig, so liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor.

Auch Aussagen in Job-Annoncen, die auf Social-Media-Plattformen getätigt wurden, sind Handlungen „im geschäftlichen Verkehr“.

  • OGH, 25.04.2023, 4 Ob 223/22f
  • LG Salzburg, 23.06.2022, GZ 3 Cg 78/21h-13, „Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen“
  • OLG Linz als BerufungsG, 20.10.2022, GZ 3 R 119/22y-17
  • WBl-Slg 2023/113
  • § 2 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 Abs 1 Z 2 UWG

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