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Schenkung GmbH-Anteil an Privatstiftung; Notariatsakt; beurkundender Notar ist Vorstand der beschenkten Stiftung; unwirksamer Notariatsakt; Nachtragsabhandlung; Bescheinigungserfordernis

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Ein Notar ist auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.

Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung hat der Antragsteller, (bloß) zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist.

  • § 183 AußStrG
  • WBl-Slg 2023/110
  • LG Graz, 25.10.2022, 4 R 91/22i-155
  • BG Graz-Ost, 11.02.2022, 246 A 1124/12p-126
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 33 NO idF 2.5.2012
  • OGH, 21.02.2023, 2 Ob 242/22k
  • § 76 GmbHG

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