


Schenkung GmbH-Anteil an Privatstiftung; Notariatsakt; beurkundender Notar ist Vorstand der beschenkten Stiftung; unwirksamer Notariatsakt; Nachtragsabhandlung; Bescheinigungserfordernis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 833 Wörter, Seiten 355-355
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Notar ist auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.
Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung hat der Antragsteller, (bloß) zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist.
-
- § 183 AußStrG
- WBl-Slg 2023/110
- LG Graz, 25.10.2022, 4 R 91/22i-155
- BG Graz-Ost, 11.02.2022, 246 A 1124/12p-126
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 33 NO idF 2.5.2012
- OGH, 21.02.2023, 2 Ob 242/22k
- § 76 GmbHG
Ein Notar ist auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.
Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung hat der Antragsteller, (bloß) zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist.
- § 183 AußStrG
- WBl-Slg 2023/110
- LG Graz, 25.10.2022, 4 R 91/22i-155
- BG Graz-Ost, 11.02.2022, 246 A 1124/12p-126
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 33 NO idF 2.5.2012
- OGH, 21.02.2023, 2 Ob 242/22k
- § 76 GmbHG