Ziel des Beitrages ist es, jene Punkte hervorzuheben, mit welchen bereits mit der GewO Novelle 2017 wesentliche Erleichterungen für Unternehmer im gewerblichen Betriebsanlagenrecht umgesetzt wurden. Diese Analyse der derzeit geltenden Rechtslage geht der Frage nach, inwieweit die Neuerungen tatsächlich eine Entfesselung der Wirtschaft bewirken können. Außerdem wird untersucht, in welchen Punkten der Gesetzgeber hinter den Erwartungen geblieben ist, welche Änderungen Rechtsunsicherheit verursachen und inwiefern die Entfesselung der Wirtschaft spiegelverkehrt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte fesselt bzw einschränkt. Schlussendlich wird ein Ausblick auf weitere kürzlich erfolgte bzw zeitnah bevorstehende Erleichterungen für Unternehmer im gewerblichen Betriebsanlagenrecht gegeben.




- ISSN Online: 1864-3434
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
Der Tatsache der Neu-Regelung des allgemeinen Datenschutzrechtes in der Europäischen Union mit Anwendbarkeit ab 25.5.2018 konnte sich angesichts des im Vorfeld dazu stattgefundenen Hypes wohl niemand entziehen. Angesichts der Existenz von den inhaltlichen Grundzügen her im Wesentlichen gleichartigen Datenschutzrechtes (wenn auch in anderer Rechtsform) auch schon vor diesem „D-Day“ kann dieser Hype, der natürlich auch der einschlägigen Berater-Branche nutzte und von dieser auch entsprechend befeuert wurde, eigentlich nur mit den neuen, erheblichen Strafdrohungen (in Österreich immerhin eine Verachthundertfachung des maximalen Strafrahmens) für Datenschutzverletzungen begründet werden. Das damit (wohl auch) verfolgte Ziel eines entsprechenden Awareness-Buildings seitens der EU wurde damit jedenfalls erreicht.
Angesichts des Erscheinens schon vieler Einführungsaufsätze (aus verschiedensten Blickwinkeln) soll dieser Beitrag zum einen einen allgemeinen Überblick im Kontext des Digitalen Binnenmarktes bieten und zum anderen ausgewählte, erhebliche Neuerungen (mit einem Schwerpunkt im Beschäftigungskontext) darstellen.
1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ iS von Anh I Nr 29 der RL 2005/29/EG ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“, Teilnehmer-Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und -aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und -aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.
2. Art 3 Abs 4 der RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das iS von Anh I Nr 29 der RL 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der RL zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der RL 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde iS der RL 2002/21/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-RL) in der Fassung der RL 2009/140/EG des EP und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.
S. 625 - 629, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Art 7 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser RL zustehenden Rechte zu gewährleisten.
Die VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
S. 630 - 634, Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Zum Schutz des Arbeitsnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
1. Art 8 der RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers Leistungen bei Alter erhalten muss, die mindestens 50 % des Werts seiner erworbenen Ansprüche aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entsprechen.
2. Art 8 der RL 2008/94 hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unmittelbare Wirkung, so dass er von einem einzelnen Arbeitnehmer vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, um eine E einer Stelle wie The Board of the Pension Protection Fund (Der Vorstand des Rentensicherungsfonds, Vereinigtes Königreich) anzufechten.
Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, iS dieser Bestimmung für die E über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.
Auch das sog „Payrolling“, bei dem der Überlasser sich faktisch auf die Aufgaben einer Verrechnungsstelle beschränkt und der Beschäftiger fast alle Arbeitgeberfunktionen übernimmt, kann grundsätzlich Arbeitskräfteüberlassung sein.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Überlasser die Pflichten eines Arbeitgebers trägt, ist allein das rechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer und nicht die Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger.
Wenn sich der Überlasser im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitnehmer zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, kann von bloßer Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 4 AMFG keine Rede sein.
Zwischen Verständigung des Betriebsrats von einer beabsichtigten Kündigung und Ausspruch der Kündigung muss keine bestimmte Frist eingehalten werden. Es muss aber ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das ist anzunehmen, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.
Hat der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung zwar intern durch Beschluss zugestimmt, wird diese Zustimmung aber erst nach Ablauf der einwöchigen Frist zur Stellungnahme dem Betriebsinhaber mitgeteilt, wird damit die Anfechtung der Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen.
Eine weitere Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber bei ein und demselben Kündigungsfall löst nicht neuerlich eine einwöchige Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates aus.
Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit erfasst jede mit der vereinbarten oder ortsüblichen Arbeitszeit unvereinbare absichtliche Unterbrechung der Arbeit oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit. Voraussetzung ist, dass das Dienstversäumnis erheblich ist.
Eine Überschreitung von Arbeitspausen bewirkt einen Entlassungsgrund im allgemeinen nur dann, wenn sie nicht unerhebliche Zeit andauern und relevante betriebliche Nachteile hervorrufen.
Wird eine betriebliche Pausenregelung längere Zeit und mit Duldung des Arbeitgebers nicht eingehalten, muss der Arbeitnehmer vor der Entlassung wegen Überschreitung der Arbeitspausen ermahnt werden.
Inhaltliche Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters dürfen ungeachtet ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten waren oder durch Änderung der Stiftungserklärung vorgenommen wurden, nachträglich nicht wieder aufgehoben werden.
Privatstiftungen können Substiftungen errichten, wenn dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung der Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden. Kongruenz des Stiftungszweckes ist nicht mehr gegeben, wenn die Substiftung andere Begünstigte aufweist.
Nach § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen auch Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde und nicht in der Stiftungszusatzurkunde enthalten sein. Darunter sind nicht nur der Vorbehalt der Änderung selbst, sondern auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts zu subsumieren. Daraus folgt aber nicht, dass die vom Stifter in der Stiftungsurkunde für den Fall seines Todes vorgenommenen Beschränkungen des Änderungsrechts der Stiftergesellschaft etwa hinsichtlich der Stellung der Begünstigten einschließlich ihrer Beteiligungsquoten unwirksam sind, weil in der Stiftungsurkunde der Begünstigtenkreis – zulässigerweise – schon vage umschrieben und die Individualisierung der Begünstigten nur in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt ist.
Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Wege der Auslegung aufzulösen, wobei bei Bestimmungen mit Außenwirkung der Stiftungserklärung der Vorrang zukäme.
Wesentlich für den Begriff des leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsrecht ist die Kompetenz zur Ausübung von Arbeitgeberfunktionen. Dabei steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht nur die formelle Beschwer (die gegenständlich durch die vom Antrag abweichende Verfügung des ErstG, den Zusammenschlussvertrag in der Urkundensammlung als nur für die Gerichte einsehbar zu stellen vorliegt), sondern auch die materielle Beschwer. Sie liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wurden. Es müssen subjektive Rechte betroffen sein. Selbst wenn gegenständlich die Vorlage des Zusammenschlussvertrages unnötig war, wurde durch die Verfügung des ErstG die prozessuale Stellung der Rechtsmittelwerber nicht beeinträchtigt, ist doch der Zusammenschlussvertrag samt Bilanzen nicht öffentlich abrufbar.
S. 648 - 651, Rechtsprechung
Zum Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte; zum Adressatenkreis des Verbots der quota-litis-Vereinbarung
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 8 RAO: ; Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte erfasst die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung.Ihr Vertretungsrecht schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten.
§ 879 Abs 2 Ziff 2 ABGB: ; Adressat der Norm ist auch derjenige, der den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein. Ein derartiger Anschein kann aber nicht nur durch die Vorspiegelung bewirkt werden, der Leistende sei selbst Rechtsanwalt, sondern auch durch die (zumindest konkludente) Zusicherung, die fragliche Leistung falle unter keinen Vertretungsvorbehalt und dürfe daher von jedermann erbracht werden.
Bei Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (iS eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kl die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften kann. Nur in einem solchen Ausnahmefall ist eine neuerliche Unterlassungsklage samt Veröffentlichungsbegehren berechtigt.
S. 653 - 655, Rechtsprechung
Zur Frage des Veröffentlichungsinteresses bei einem Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechte
An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.
Eine Beherrschung kann nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt. Das alternative Beherrschungskriterium „Aufsicht hinsichtlich der Leitung“ muss eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 3 GewO 1994 ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen. Eine Gewerbeausübung kann auch jener Person hinsichtlich des Merkmals der Selbständigkeit zugerechnet werden, die zumindest Anteil am kaufmännischen Risiko hat, und die Tätigkeit somit zumindest auch auf Rechnung und Gefahr dieser Person erfolgt. Dabei kommt der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen erhebliches Gewicht zu.
Der für das Vorliegen einer Dienstleistung maßgebliche vorübergehende Charakter ist unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, ihrer Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Wenn in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, in dem sich der Betreffende von einem Berufsdomizil aus an die Angehörigen dieses Staates wendet, fällt er unter die Vorschriften für das Niederlassungsrecht und nicht unter diejenigen für Dienstleistungen.
Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Gemäß § 16a GmbHG können Geschäftsführer ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden. Auf eine allfällige Firmenbucheintragung des Rücktritts kommt es – infolge deren bloß deklarativer Wirkung – hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht an (§ 17 Abs 3 GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht).
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift