Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Zum Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte; zum Adressatenkreis des Verbots der quota-litis-Vereinbarung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2338 Wörter, Seiten 648-651

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Zum Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte; zum Adressatenkreis des Verbots der quota-litis-Vereinbarung in den Warenkorb legen

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 8 RAO: ; Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte erfasst die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung.Ihr Vertretungsrecht schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten.

§ 879 Abs 2 Ziff 2 ABGB: ; Adressat der Norm ist auch derjenige, der den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein. Ein derartiger Anschein kann aber nicht nur durch die Vorspiegelung bewirkt werden, der Leistende sei selbst Rechtsanwalt, sondern auch durch die (zumindest konkludente) Zusicherung, die fragliche Leistung falle unter keinen Vertretungsvorbehalt und dürfe daher von jedermann erbracht werden.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • LG Korneuburg, 30.01.2017, GZ 1 Cg 41/16x-9
  • OGH, 17.07.2018, 4 Ob 14/18i, „Spielerschützer“
  • WBl-Slg 2018/204
  • OLG Wien, 25.10.2017, GZ 1 R 54/17v-13
  • § 879 Abs 2 Z 2 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 8 RAO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice