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Zum Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte; zum Adressatenkreis des Verbots der quota-litis-Vereinbarung

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§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 8 RAO: ; Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte erfasst die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung.Ihr Vertretungsrecht schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten.

§ 879 Abs 2 Ziff 2 ABGB: ; Adressat der Norm ist auch derjenige, der den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein. Ein derartiger Anschein kann aber nicht nur durch die Vorspiegelung bewirkt werden, der Leistende sei selbst Rechtsanwalt, sondern auch durch die (zumindest konkludente) Zusicherung, die fragliche Leistung falle unter keinen Vertretungsvorbehalt und dürfe daher von jedermann erbracht werden.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • LG Korneuburg, 30.01.2017, GZ 1 Cg 41/16x-9
  • OGH, 17.07.2018, 4 Ob 14/18i, „Spielerschützer“
  • WBl-Slg 2018/204
  • OLG Wien, 25.10.2017, GZ 1 R 54/17v-13
  • § 879 Abs 2 Z 2 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 8 RAO

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