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Urteilsveröffentlichung bei Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels nur in Ausnahmefällen zulässig

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Bei Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (iS eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kl die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften kann. Nur in einem solchen Ausnahmefall ist eine neuerliche Unterlassungsklage samt Veröffentlichungsbegehren berechtigt.

  • OGH, 17.07.2018, 4 Ob 102/18f, „Veröffentlichungsinteresse II“
  • § 85 UrhG
  • OLG Wien, 29.03.2018, GZ 5 R 183/17v-10
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 25 UWG
  • HG Wien, 17.10.2017, GZ 19 Cg 59/17y-6
  • WBl-Slg 2018/205

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