In der Entscheidung 9 ObA 106/15a hat der OGH, ausgehend von der beim ORF geübten Kündigungspraxis, erstmals dezidiert zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Altersdiskriminierung durch Kündigung von AN mit Erfüllung der Voraussetzungen für eine (nur) vorzeitige Alterspension Stellung genommen. Dem Urteil kommt auch über den konkret zu beurteilenden Sachverhalt hinaus erhebliche Bedeutung zu, scheint es doch der Praxis von „Frühpensionierungen“ einen „Diskriminierungs-Riegel“ vorzuschieben.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 193 - 199, Aufsatz
Beweisvorlageanträge in Schadenersatzverfahren aus Wettbewerbsverstößen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten
Mit der Richtlinie 2014/104/EU vom 26. November 2014 wurde erstmals auf europäischer Ebene eine Maßnahme gesetzt, mit der die private Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erheblich erleichtert werden soll. Ziel dieses Beitrages ist es, die neuen Möglichkeiten zur Erlangung von Beweismitteln zu erörtern und insbesondere zu prüfen, ob die in der Richtlinie vorgesehenen Mittel auch im Schiedsverfahren angewendet werden können.
1. Art 1 Abs 1 Unterabs 2 der RL 77/249/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines MS wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem MS eine solche, von einem in einem anderen MS niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.
2. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem MS eine solche, von einem in einem anderen MS niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.
S. 209 - 211, Rechtsprechung
Urheberrecht: Zur Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern (Österreich)
Art 8 Abs 3 der RL 2006/115/EG ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
S. 211 - 213, Rechtsprechung
Urheberrecht: Zur Auslegung des Begriffs „Zugang zum Kabel von Sendediensten“
Art 9 der RL 2001/29/EG und insb der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.
Art 13 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.
S. 215 - 217, Rechtsprechung
Zivilrecht: Zur Auslegung der RL zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die RL 2011/7/EU, insb ihr Art 7 Abs 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten, nicht entgegensteht, unter der Bedingung, dass dieser Verzicht freiwillig erklärt wurde, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
S. 217 - 219, Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Zum Verbot für eine Arbeitnehmerin, ein islamisches Kopftuch zu tragen
Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung iS dieser RL darstellt.
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung iS von Art 2 Abs 2 lit b der RL 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Im Allgemeinen kommt es für die Einstufung in das Lohnschema eines Kollektivvertrages auf die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine bestimmte Qualifikation des Arbeitnehmers an. Das gilt auch für den Kollektivvertrag für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe sowie für den Zusatzkollektivvertrag für das Baugewerbe in Wien.
Ordnet ein Kollektivvertrag eine Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen nur für bestimmte Beendigungsarten eines Arbeitsverhältnisses an, so ist eine ausbezahlte Sonderzahlung auch nur in diesen Fällen vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten. Besteht bei Kündigung durch den Arbeitgeber keine (aliquote) Rückzahlungspflicht, kann er auch keine „Rückverrechnung“ der bereits ausbezahlten Sonderzahlung bei der Lohnabrechnung vornehmen.
Auch freie Dienstnehmer haben Anspruch auf Insolvenzentgelt. Für die Berechnung der Kündigungsentschädigung sind ausschließlich gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine maßgebend. Für freie Dienstverträge bestehen keine kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermine. Kündigungsfristen des ABGB beginnen mit dem Zugang der Auflösungserklärung.
S. 230 - 232, Rechtsprechung
Unzulässige Beschränkung der Mandatsausübung eines Mitgliedes des Betriebsrates (Personalvertretungsorganes)
Der Betriebsinhaber darf dem Mitglied eines Betriebsrates (Personalvertretungsorgans) die Ausübung seiner Befugnisse nicht erschweren oder unmöglich machen. Das gilt auch, wenn das Mitglied nach Anspruch einer Entlassung gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts vom Dienst suspendiert wurde. Eine verbotene Beschränkung der Mandatsausübung liegt vor, wenn das Mitglied des Belegschaftsorgans verpflichtet sein soll, den Zutritt zum Betrieb dem Betriebsinhaber vorher bekannt zu geben. Der Betriebsinhaber darf dem Mitglied des Belegschaftsorgans auch keine Sachmittel entziehen, die er dem Belegschaftsorgan zur Verfügung gestellt hat und die dieses Organ dem einzelnen Mitglied ausgefolgt hat.
Der Anspruch, bei der Mandatsausübung nicht beschränkt oder benachteiligt zu werden, ist ein Individualanspruch des einzelnen Mitglieds. Er kann vom einzelnen Mitglied durch Klage gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden. Zu seiner Sicherung kann auch eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch als sogenannte Vorstiftung Rechtsgeschäfte abschließen. Sie ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit wie möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden.
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften wird die rechts- und parteifähige Vorstiftung durch das zur Vertretung der Privatstiftung berufene Organ, sohin durch den Stiftungsvorstand, vertreten, dessen Vertretungsbefugnis auch bezüglich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche sowie außergewöhnliche Handlungen umfasst.
Nur die Stiftungsvorstände sind Handelnde iSd § 7 Abs 2 PSG, die auch dann, soferne im Namen der Privatstiftung oder der Vorstiftung gehandelt wird, solidarisch haften, wenn sie sich dabei von einem auf welcher Rechtsgrundlage immer Bevollmächtigten vertreten lassen.
Selbst wenn man die zu § 2 Abs 1 GmbHG und § 34 Abs 1 AktG vertretene Auffassung, wonach die Handelndenhaftung nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber der Gesellschaft angehörigen Personen besteht, auf die Privatstiftung übertragen wollte, ist eine Person, die weder Stifter noch dessen Gesamtrechtsnachfolger ist und auch nicht dem Stiftungsvorstand angehört, ein im Schutzbereich des § 7 Abs 2 PSG liegender Dritter.
Die Abgabe einer Erbantrittserklärung durch den Stiftungsvorstand namens der Vorstiftung ist als materiell-rechtliche Willenserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft und sind die von der im infolgedessen ausgebrochenen Erbrechtsstreit von der unterlegenen Vorstiftung zu ersetzenden Verfahrenskosten als Folge der Beteiligung der Vorstiftung am gerichtlichen Verfahren von der Handelndenhaftung umfasst. Einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob die Handelndenhaftung auf rechtsgeschäftliches Handeln beschränkt ist, bedarf es daher nicht.
Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch.
S. 234 - 234, Rechtsprechung
Zur Bekämpfbarkeit des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung der Geschäftsführerfunktion
Weder dem Gesellschafter noch dem abberufenen Geschäftsführer einer GmbH kommt eine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung dieser Funktion zu, weil die Möglichkeit besteht, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage zu bekämpfen.
Allein der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts begründet keinen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung ist ausschließlich darauf abzustellen, ob das Eintragungshindernis zum Prioritätszeitpunkt vorlag, nicht hingegen auch darauf, ob es im Zeitpunkt der E über den Löschungsantrag noch aufrecht besteht.
Der Umstand, dass die E-Control in Beachtung des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht aus eigenem zu beurteilen hat, ob einem Auskunftsersuchen die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit entgegensteht, führt nicht dazu, dass sie als nicht unabhängig (im Sinn des Art 35 Abs 4 der RL 2009/72/EG) eingerichtet und somit als unzuständig anzusehen ist.
Die Anordnung der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit kommt in ihren nachteiligen Konsequenzen einer Antrittsbeschränkung jedenfalls gleich und wird sie in manchen Konstellationen übertreffen. Der Gesetzgeber ist daher am selben strengen Maßstab zu messen, wie er für Erwerbsantrittsschranken herangezogen wird.
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