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WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2020, Band 34

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 361 - 375, Aufsatz

Told, Julia/​Neumaier, Sebastian

Willensbildung der Kapitalgesellschafter in absentia

Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist infolge der COVID-19 Pandemie erschwert. Aus diesem Anlass arbeitet der Beitrag die generellen Möglichkeiten der Willensbildung der Gesellschafter ohne gleichzeitige persönliche Anwesenheit auf. Insbesondere untersucht er die durch die gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetzgebung zeitlich befristet erweiterten Möglichkeiten der Abhaltung virtueller Versammlungen. Er schließt mit der Frage, inwieweit diese erweiterten Möglichkeiten de lege ferenda beibehalten werden sollten.

S. 376 - 381, Aufsatz

Zankel, Sebastian

Rechtsbehelfe bei Fehlzustellungen von Postdienstleistungsunternehmen

Fehlerhafte Postzustellungen können mannigfaltige Rechtsprobleme für Postkunden und Postdienstleistungsunternehmen mit sich bringen.

Diese Abhandlung soll eine komprimierte Zusammenfassung jener zivil- und öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfe geben, die Postkunden bei fehlerhaften Postzustellungen auf Grund der österreichischen und europäischen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.

Einen Schwerpunkt der Abhandlung bildet die innerstaatliche Umsetzung der in der RL 2008/6/EG normierten Möglichkeiten der Einleitung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens sowie der Rechtsbehelf der Universaldienstbeschwerde.

Unter Zugrundelegung der brandaktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollen Umsetzungsdefizite und deren konkrete Auswirkungen in der Rechtsanwendung thematisiert werden.

S. 382 - 385, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 386 - 391, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der RL über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Art 2 Abs 2 der RL 2007/64/EG in der Fassung der RL 2009/111/EG des EP und des Rates vom 16. September 2009 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die in Art 82 dieser RL genannte Behörde für die Prüfung von Beschwerden und die Verhängung von Sanktionen im Fall von in der Währung eines Drittstaats erbrachten Zahlungsdiensten zuständig ist.

Die Art 20 und 21 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 sind in persönlicher Hinsicht nicht auf Kreditinstitute anwendbar.

Die Art 80 bis 82 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 sind dahin auszulegen, dass sie die zuständige Behörde iS dieser Vorschriften nicht ermächtigen, unter Anwendung der in Art 75 dieser RL festgelegten Kriterien Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern zu regeln, die aus der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstanden sind, wenn diese Behörde ihre Zuständigkeit ausübt, Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern zu prüfen und im Fall von Verstößen gegen die anwendbaren Vorschriften Sanktionen gegen Zahlungsdienstleister zu verhängen. Diese Streitigkeiten sind im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren iS von Art 83 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 zu entscheiden, unbeschadet des im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsbehelf bei einem Gericht. Hat sich der nationale Gesetzgeber dafür entschieden, die Zuständigkeiten, die sich zum einen aus den Art 80 bis 82 dieser RL und zum anderen aus ihrem Art 83 ergeben, bei ein und derselben Behörde zu konzentrieren, muss diese jede dieser Kategorien von Zuständigkeiten autonom ausüben, und zwar ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Verfahrens.

Dem nationalen Gesetzgeber steht es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS frei, die zuständige Behörde im Rahmen der Beschwerde- und Sanktionsverfahren nach den Art 80 bis 82 der RL 2007/64 in der Fassung der RL 2009/111 zu ermächtigen, das Bestehen und den Inhalt eines Schiedsspruchs zu berücksichtigen, der einen Streit zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister, die von diesen Verfahren betroffen sind, regelt, sofern die dem Schiedsspruch im Rahmen dieser Verfahren zuerkannte Beweiskraft den speziellen Zweck und die speziellen Ziele dieser Verfahren, die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen und die autonome Ausübung der dieser Behörde übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

S. 391 - 393, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der Handelsvertreter-RL

Art 1 Abs 2 der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Person nicht notwendigerweise über die Möglichkeit verfügen muss, die Preise der Waren, deren Verkauf sie für Rechnung des Unternehmers besorgt, zu ändern, um als Handelsvertreter iS dieser Bestimmung eingestuft zu werden.

S. 393 - 395, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz eines Erzeugnisses, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist

Die Art 2 bis 5 der RL 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist.

S. 395 - 397, Rechtsprechung

Gesundheitsschutz: Keine Abgaben von Gratismustern verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker

Art 96 Abs 1 der RL 2001/83/EG in der durch die RL 2004/27/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Dagegen steht diese Bestimmung der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker nicht entgegen.

S. 397 - 399, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines im Fernabsatz abgeschlossenen Darlehensvertrages

Art 7 Abs 4 der RL 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art 7 Abs 1 und 3 dieser RL genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

S. 399 - 401, Rechtsprechung

Zurückweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung infolge Löschung eines Vereines aus dem Vereinsregister als Tatbestand für den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

Die Zurückweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung gegen einen im Vereinsregister ohne Abwicklung gelöschten Verein – diese Löschung indiziert die Vollbeendigung und die Vermögenslosigkeit – mangels Vermögens stellt eine Entscheidung des Insolvenzgerichts im Sinn des Art 2 Abs 1 InsolvenzRL 2008/94/EG dar.

Eine derartige Entscheidung ist dem Sicherungstatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 IESG idF BGBl I 2005/102 (Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit) zu unterstellen.

Eine (ob der Tatbestandswirkung des Zurückweisungsbeschlusses gebotene) Missbrauchskontrolle obliegt dem Insolvenzgericht, das die Partei- und Insolvenzfähigkeit (im Zweifel) von Amts wegen zu prüfen hat.

S. 401 - 403, Rechtsprechung

Unzulässige Kontrollmaßnahme – Anspruch auf ideellen Schadenersatz

Ein GPS-Ortungssystem in einem Dienstfahrzeug eines Arbeitnehmers im Außendienst, das eine jederzeitige Ortung während der Arbeitszeit ermöglicht, berührt die Menschenwürde des Arbeitnehmers. Eine derartige Kontrolle auch außerhalb der Arbeitszeit ist jedenfalls unzulässig.

Hält der Arbeitgeber trotz Beschwerde des Arbeitnehmers an der rechtswidrigen Kontrolle fest, liegt eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers vor, die einen Anspruch auf ideellen Schadenersatz begründet.

S. 403 - 405, Rechtsprechung

Zum Begriff des Betriebes und des leitenden Angestellten

Eine Arbeitsstätte kann nur dann als Betrieb bewertet werden, wenn sie eine organisatorische Einheit darstellt, die ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit gegenüber der Zentrale besitzt. Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zwar in Österreich, ist er aber Teil einer zentralen Organisation mit Sitz im Ausland, kann dieser Arbeitnehmer allein keinen Betrieb in Österreich bilden. Ob in einem solchen Fall auf den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, bleibt offen.

Ein Arbeitnehmer, der selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern abzuschließen und zu beenden sowie über die Höhe der Gehälter bestimmen kann, ist leitender Angestellter, auf den der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG keine Anwendung findet.

S. 405 - 406, Rechtsprechung

Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung und weiteren Schadenersatz setzt ein Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigem Austritt des Angestellten voraus.

Für rechtswidriges Mobbingverhalten des Arbeitgebers ist wesentlich, dass die gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, beim Arbeitnehmer einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken. Die bloße Verursachung einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne konkret rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers begründet keinen Schadenersatzanspruch.

S. 406 - 410, Rechtsprechung

Koppensteiner, Hans-​Georg

Zum Anwendungsbereich des Erstattungsanspruchs gemäß § 9 Abs 1 EKEG bei einer auf Weisung der übergeordneten Konzerngesellschaft erfolgenden downstream-Kreditvergabe und zur Zulässigkeit des prima facie-Beweises

§ 9 EKEG dient im Wesentlichen dazu, Umgehungskonstruktionen durch Einschaltung von Konzerngesellschaften zu erfassen. § 9 regelt Fälle, in denen typischerweise die (weisungsgebende) Gesellschafterin „Finanzierungsverantwortung“ hinsichtlich der Kreditnehmerin trägt. Typischer Weise kommt eine Sanierung der kreditnehmenden Gesellschaft der weisungsgebenden Gesellschaft zugute. Hingegen besteht typischer Weise kein wirtschaftliches Eigeninteresse der Kreditgeberin an der Sanierung der Kreditnehmerin. Ist die Weisung kausal für die Kreditgewährung und gereicht die Kreditgewährung der Kreditgeberin typischerweise zum Nachteil, so bewirkt der Erstattungsanspruch wirtschaftlich gesehen einen Ausgleich für den von der Kreditgeberin aufgrund der Weisung erlittenen Nachteil.

Anders als in der Konstellation des Schwesternkredits trägt bei einer downstream- Kreditvergabe, bei der die Kreditgeberin bereits erfasste Gesellschafterin der Kreditnehmerin ist, die kreditgebende Gesellschaft selbst „Finanzierungs-verantwortung“ für die Kreditnehmerin; eine Sanierung der Kreditnehmerin kommt typischerweise (auch) ihr zugute. In diesem Zusammenhang kann auch nicht ohne Weiteres stets davon ausgegangen werde, das die Kreditvergabe als Nachteil für die Kreditgeberin zu werten ist: Die kreditgebende Gesellschaft ist nämlich qualifiziert an der in der Krise befindlichen Gesellschaft beteiligt, was jedenfalls die wirtschaftliche Entscheidung erforderlich macht, ob und gegebenenfalls mit welcher Art der Finanzierung eine Sanierung der in der Krise befindlichen Gesellschaft versucht werden soll.

Unverändert gegenüber der Konstellation des Schwesternkredits bleibt allerdings der Befund, dass auch in Fällen der downstream – Kreditvergabe die Weisung des Gesellschafters dokumentiert, dass dieser ein Interesse an der Kreditvergabe an die in der Krise befindliche Konzerngesellschaft hat und auch gewillt ist, die Kreditvergabe gegen die Interessen der Kreditgeberin durchzusetzen.

Davon ausgehend ist die Anwendung des § 9 Abs 1 Satz 2 EKEG in einem Fall, in dem die Kreditvergabe auf Weisung der im Sinn des § 9 Abs 1 EKEG an der Kreditgeberin und der Kreditnehmerin beteiligten Konzerngesellschaft erfolgte, und in dem die kreditgebende Gesellschaft ihrerseits erfasste Gesellschafterin der kreditnehmenden Gesellschaft ist, nicht schlechthin ausgeschlossen. Denn § 9 Abs 1 Satz 2 dient dem Schutz der Gläubiger der kreditgebenden Gesellschaft, die bei Vorliegen des Zurechnungselements „Weisung“ vor dem „Einschieben“ weiterer Konzerngesellschaften geschützt werden. Ein solcher Schutzzweck kann aber auch im vertikalen Verhältnis zum Tragen kommen.

In einer solchen Konstellation kommt daher der Weisung als Zurechnungselement zur gemeinsamen Gesellschafterin das entscheidende Gewicht zu. Für den Begriff der Weisung ist zwar keine ausdrückliche Anordnung verlangt. Zu fordern ist aber die Ausübung der Lenkungsmöglichkeit der weisungsgebenden Gesellschaft derart, dass eine erkennbar nach außen tretende Willensäußerung der übergeordneten Konzerngesellschaft an die Kreditgeberin herangetragen wird, die den Handlungsspielraum der Gesellschaft einengt, sohin darin eine gewollte und tatsächlich bewirkte Einflussnahme auf den Handlungsspielraum der Gesellschaft zum Ausdruck kommt.

S. 410 - 410, Rechtsprechung

Zur Rechtsmittelbefugnis eines GmbH-Gesellschafters gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts

Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation von Gesellschaftern einer GmbH im Firmenbuchverfahren richtet sich gemäß 15 Abs 1 FBG nach § 2 AußstrG. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die gerichtliche Entscheidung Rechte und Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Bloße Reflexwirkungen reichen nicht aus, um eine materielle Parteistellung zu begründen.

Die Rechtsmittelbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts setzt voraus, dass seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht. In allen übrigen Fällen kommt Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren daher in der Regel keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu.

Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten. In einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt.

Dies gilt auch für die Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators. Anderes würde lediglich bei einer amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG gelten, die ohne zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss von Amts wegen erfolgt und den Untergang der Gesellschafterstellung nach sich zieht.

S. 411 - 411, Rechtsprechung

Zum Entlohnungsanspruch des Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung mangels anderer Regelung in der Stiftungserklärung

Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht. Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Regelung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

Dies ist dann der Fall, wenn in der Stiftungserklärung konkrete Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder festgelegt sind und geregelt ist, dass deren Vergütung nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände zu erfolgen hat. Diesfalls lässt sich an Hand dessen und der aufgewendeten Zeit sowie nach der Art der Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder die konkrete Vergütung bemessen.

S. 411 - 414, Rechtsprechung

Zur Parteistellung im kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrollverfahren

Die Prüfung der Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere E oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Beeinflussung an. Stets reicht die Parteistellung einer Person nur so weit, als sie von einer Handlung des Gerichts in ihrer rechtlich geschützten Stellung beeinflusst wird.

Die rechtlich geschützte Stellung einer Person wird dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene E oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere E gefällt werden muss. Die Rechtsstellung ist daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig.

Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung.

Die Frage, wer Gesellschafter des Zielunternehmens ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die zukünftigen Möglichkeiten des Zielunternehmens vor dem Hintergrund der (neuen) Marktstellung mit oder ohne Durchführung des Zusammenschlusses. Das Zielunternehmen ist daher nicht bloß passiver Zuseher in einem Zusammenschlussverfahren. Vielmehr hängt die künftige Stellung des Zielunternehmens wesentlich vom Ausgang des Zusammenschlussverfahrens und der Frage, ob der Anmelder eine kontrollierende Beteiligung erwerben darf, ab. Daher ist im kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren auch das Zielunternehmen Partei des Verfahrens.

Dagegen ist der Veräußerer definitionsgemäß nicht am Zusammenschluss beteiligt und daher nach § 10 Abs 1 KartG nicht zur Anmeldung berechtigt.

S. 411 - 411, Rechtsprechung

Zur Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären

In Erweiterung der Rechtskraftwirkung wirken gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche im Sinn des § 225h AktG grundsätzlich für und gegen sämtliche Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, soweit diese nicht auf ihre Ansprüche verzichtet oder sich sonst – außergerichtlich – verglichen haben, sowie für alle Gerichte und Behörden („erga-omnes-Wirkung). Die Norm wurzelt im Gleichbehandlungsgrundsatz und mindert die Versuchung, einzelne Anteilsinhaber auszukaufen. Im Hinblick auf § 6 Abs 2 GesAusG gilt dies auch im Fall eines Gesellschafterausschlussverfahrens.

Gemäß § 225c Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG kann bei Gericht der Antrag gestellt werden, dass das Umtauschverhältnis (hier: die Barabfindung) überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft (hier: der Hauptaktionär) einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat. Dieser Antrag, über den nach § 225e Abs 2 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, muss nicht konkret beziffert sein, gilt doch zum einen im Überprüfungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 16 Abs 1 AußStrG), der hier dem Umstand Rechnung trägt, dass die antragstellenden Aktionäre regelmäßig nicht über jene Informationen verfügen, die für eine Feststellung des Unternehmenswerts von Relevanz sind; zum anderen lässt § 9 Abs 2 AußStrG bei auf Geldleistung gerichteten Begehren ganz grundsätzlich auch einen unbestimmten Antrag zu. Sobald allerdings die Verfahrensergebnisse eine ziffernmäßig bestimmte Angabe des Begehrens zulassen, hat das Gericht die Antragsteller nach § 9 Abs 2 AußStrG zu einer solchen Angabe aufzufordern.

Die Prämisse des Antragstellers, Kostenersatzbeiträge seien grundsätzlich als bare Zuzahlung anzusehen, findet im Gesetz keine Deckung. § 225l AktG sieht ja selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird. Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des OGH, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts beruft, die Voraussetzungen dafür zu beweisen hat. Dieser Grundsatz ist auch hier anwendbar: Der Antragsteller hätte somit bereits im Verfahren erster Instanz klar darstellen und behaupten müssen, welchen Betrag pro Aktie er zusätzlich zugesprochen erhalten will, weil anderen Aktionären eine unzulässige Zuzahlung aus dem Titel des Kostenersatzes gewährt worden sein soll, und wie er rechnerisch zu diesem Betrag kommt.

S. 414 - 415, Rechtsprechung

Vermittlungstätigkeiten iSd GewO

Die GewO 1994 enthält weder eine Definition dessen, was unter der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen iSd § 126 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu verstehen ist, noch eine allgemeine Umschreibung des Begriffs der Vermittlung. Rückschlüsse dahingehend, dass eine Vermittlung nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den zu vermittelnden Personen bislang noch keine Vertragsbeziehung besteht, lassen sich aus dem Wortlaut der Regelung, die allgemein von der Vermittlung von Personenbeförderungen spricht, nicht ziehen. Auch die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 208 GewO 1973 enthalten keine Hinweise in diese Richtung.

Auch wenn in der Rsp auf die Herstellung einer Vertragsbeziehung bzw die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses abgestellt wird, lässt sich daraus nicht schließen, dass eine Vermittlung dann nicht vorliegen kann, wenn zwischen den betroffenen (durch die Vermittlungstätigkeit angesprochenen) Personen bereits eine vertragliche Beziehung besteht.

S. 415 - 416, Rechtsprechung

Unternehmerisches Zugänglichmachen von Glücksspielgeräten

Ein unternehmerisches Zugänglichmachen liegt nach der Rsp des VwGH gerade dann vor, wenn ein Teil der Räumlichkeiten „als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte“ vermietet war. Dabei ist es jedoch wesentlich, dass die Person, die für das unternehmerische Zugänglichmachen bestraft wird, jenen Raum, in dem die Geräte aufgefunden wurden, zumindest „mitbetrieben“ hat.

Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg Judikatur ist dem AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.

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