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Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz eines Erzeugnisses, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist

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Die Art 2 bis 5 der RL 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist.

  • WBl-Slg 2020/123
  • RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 11.06.2020, Rs C-833/18, SI, Brompton Bicycle Ltd/Chedech/Get2Get; Tribunal de l’entreprise de Liège [Unternehmensgericht Lüttich, Belgien]

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