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Zum Entlohnungsanspruch des Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung mangels anderer Regelung in der Stiftungserklärung

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Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht. Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Regelung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

Dies ist dann der Fall, wenn in der Stiftungserklärung konkrete Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder festgelegt sind und geregelt ist, dass deren Vergütung nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände zu erfolgen hat. Diesfalls lässt sich an Hand dessen und der aufgewendeten Zeit sowie nach der Art der Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder die konkrete Vergütung bemessen.

  • WBl-Slg 2020/133
  • § 40 PSG
  • § 19 Abs 2 PSG
  • OGH, 20.09.2019, 2 Ob 105/19h
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 17 Abs 5 PSG
  • LGZ Wien, 05.09.2018, 20Cg 34/17t-15
  • OLG Wien, 14.03.2019, 12 R 109/18i-26

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