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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 537 - 542, Aufsatz

Harrer, Friedrich/​Neumayr, Matthias

Informationsrechte als schiedsfähige Ansprüche

Die Informationsrechte des Gesellschafters sind vor allem im Wege einer höchstrichterlichen Rechtsfortbildung, kürzlich aber auch durch den Gesetzgeber im Rahmen der GesbR-Reform ausgebaut und erweitert worden. Die Realisierung dieser Ansprüche erfolgt – effizient und kostengünstig – im außerstreitigen Verfahren. – In der Entscheidung 6 Ob 5/14z vertritt der OGH allerdings die Meinung, dass eine Schiedsklausel auch Informationsansprüche einschließe. Ein Gesellschafter, der Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen will oder Auskünfte erhalten möchte, muss also ein Schiedsgericht oder mehrere Schiedsgerichte bemühen. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit den Konsequenzen und plädiert für ein alternatives Verständnis.

S. 543 - 548, Aufsatz

Brehm, Sebastian/​Cach, Christopher

Wer darf eine Bundesstiftung nach dem BStFG 2015 widerrufen?

Das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 regelte das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz umfassend neu. So wurde unter anderem der Widerruf erstmals ausdrücklich für Bundesstiftungen gesetzlich verankert. Unklar bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen und wann dieser Widerruf möglich ist. Der folgende Beitrag zeigt, dass der Widerruf nur bis zur Entstehung der Bundesstiftung möglich ist; eine wirksam entstandene Bundesstiftung kann vom Stifter nicht mehr widerrufen werden.

S. 549 - 555, Aufsatz

Moritz, Wendelin

Drittplattformverbote in quantitativ selektiven Vertriebssystemen

Mit einem Drittplattformverbot untersagt der Hersteller (bzw dessen Vertriebsgesellschaft) seinen Vertragshändlern, die Vertragsware neben dem Ladenverkauf und dem händlereigenen Online-Shop auch über Internetplattformen Dritter (ebay, Amazon Marketplace, etc) zu vertreiben. Die Vertragshändler haben am Vertrieb über Drittplattformen ein großes Interesse, weil sie mit diesem Vertriebskanal eine hohe Zahl an potenziellen Käufern erreichen können. An anderer Stelle hat der Autor bereits erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im rein qualitativen Selektivvertrieb nicht gegen das Kartellverbot verstößt und daher schon deshalb zulässig und wirksam ist. An dieser Stelle soll nun untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im Rahmen eines quantitativ selektiven Vertriebssystems vom Kartellverbot freigestellt werden kann.

S. 556 - 560, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 561 - 565, Rechtsprechung

Verbraucherschutz – VKI gegen Amazon: Onlinekaufverträge mit in anderen MS ansässigen Verbrauchern; missbräuchliche Klauseln; Bestimmung des bei der Beurteilung im Rahmen einer Unterlassungsklage anzuwendenden Rechts

Die VO (EG) Nr 593/2008 des EP und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II); Die VO (EG) Nr 593/2008 (Rom I) und die VO (EG) Nr 864/2007 (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art 1 Abs 3 beider VO das auf eine Unterlassungsklage iSd RL 2009/22/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem MS ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen MS, insb im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art 6 Abs 1 der VO Nr 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der VO Nr 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen:; Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des MS anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses MS anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 der VO Nr 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr:; Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes MS unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem MS befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

S. 565 - 568, Rechtsprechung

Beihilfenrecht: Österr EnergieabgabenvergütungsG und allgemeine GruppenfreistellungsVO der Kom

Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr 800/2008 ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese VO unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der EU in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gem Art 25 Abs 1 dieser VO die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

S. 568 - 571, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur österr Regelung, die eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen, bezahlten Urlaub ausschließt

Er steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein AN, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat.

Ein AN hat beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat.

Ein AN, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem AG getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Es ist zum einen Sache der MS, zu entscheiden, ob sie AN neben dem in Art 7 der RL 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die MS vorsehen, dass ein AN, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der MS, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.

S. 571 - 574, Rechtsprechung

Kartellrecht: Zur Verantwortlichkeit eines Unternehmers für das Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters

Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder

das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder

das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

S. 574 - 576, Rechtsprechung

Art 101 AEUV:

S. 581 - 582, Rechtsprechung

Altersteilzeit und Gesetzesänderung

Treten nach Abschluss des Vertrages Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Zweck einer Vereinbarung über einen gleitenden Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung bis zum Pensionsantritt ist es, das Arbeitsverhältnis bis zum frühest möglichen Pensionsantritt andauern zu lassen. Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die einen erheblich späteren Pensionsantritt bewirkt und die von den Parteien in ihrer Vereinbarung nicht bedacht wurde, führt dazu, dass auch das Arbeitsverhältnis erst entsprechend später endet.

S. 582 - 583, Rechtsprechung

Bemessung der Abfertigung (alt)

Von einem vereinbarten Zeitausgleich für Überstunden kann einvernehmlich wieder abgegangen werden. Ein derartiges Abgehen liegt vor, wenn der vereinbarte Abbau von Überstunden praktisch nicht zur Durchführung gelangt und deshalb der überwiegende Teil der Überstunden in Geld vergütet wird. In einem solchen Fall ist das Überstundenentgelt in die Bemessung der Abfertigung einzubringen.

S. 583 - 584, Rechtsprechung

Fürsorgepflicht und Strafanzeige

Auch den Beschäftiger eines überlassenen Arbeitnehmers können Fürsorgepflichten auf vertraglicher Grundlage treffen.

Eine objektiv unrichtige Beschuldigung in Anzeigen gem § 80 Abs 1 StPO, die den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreitet, ist nur dann rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erhoben wird. Eigene Überprüfungen des Sachverhalts braucht der Arbeitgeber (Beschäftiger) nicht vornehmen, wenn bereits Ermittlungen der Behörden im Gange sind.

S. 584 - 588, Rechtsprechung

Zur Berechtigung der Anleiheemittentin zur Kündigung

§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren iSv Art 13 der SpaltungsRL – im Rahmen der Spaltung jedenfalls kein Kündigungsrecht des Emittenten besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.

ISv Art 13 der SpaltungsRL sind Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind. Sonderrechte sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insb für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.

Eine Ergänzungskapitalanleihe, die ihrem Inhaber nur das Recht auf Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung vereinbarten Zinsen gibt, fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte.

S. 588 - 591, Rechtsprechung

Zur grenzüberschreitenden Verschmelzung

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ermöglicht keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr findet ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft statt.

Im Anleihevertrag kann eine Rechtswahl getroffen werden, die auch die Arten des Erlöschens des Anleihevertrags erfasst; das hier gewählte deutsche Recht sieht jedoch in § 23 dUmwG keine explizite Beendigungsmöglichkeit von Genussrechten anlässlich einer Verschmelzung vor.

S. 591 - 593, Rechtsprechung

Zur Feststellungsbefugnis des Kartellgerichts

Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des KG in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Die frühzeitige Abklärung kartellrechtlich bedenklicher Sachverhalte dient der Rechtssicherheit und minimiert das Risiko der Erteilung von Abstellungsaufträgen oder der Verhängung von Geldbußen für die betroffenen Unternehmen.

An der Feststellung, dass eine Anmeldung eines Zusammenschlusses § 10 KartG entspreche und die Parteien nicht gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG verstoßen hätten, besteht kein rechtliches Interesse. Denn dafür stellt die Rechtsordnung ein eigenes Verfahren in Form der Anmeldung nach § 10 KartG zur Verfügung. [196]

S. 593 - 595, Rechtsprechung

Zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung; zum Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft

Das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft einer E iSd Wiederholungsverbots („ne bis in idem“) ist auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

Die Rechtskraftwirkung setzt die Identität der Parteien, des geltend gemachten Begehrens und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.

Von Identität des Anspruchs, bei dem ein neuer Antrag ausgeschlossen ist, spricht man dann, wenn der Gegenstand des neuerlichen Rechtsschutzantrags und der Gegenstand der schon vorliegenden E gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den festgestellten entsprechen. Die Einmaligkeitswirkung besteht daher nicht, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten.

S. 595 - 597, Rechtsprechung

Schuhmacher, Wolfgang/​Sonnberger, Marcus W. A.

Gewinnzusagen; Zum Begriff des „Sendens“ iSd § 5c KSchG

Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als „Sender“ iSv § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen.

S. 598 - 599, Rechtsprechung

Zur Auslegung von Ausschreibungen

Festlegungen in der Ausschreibung sind im Zweifel gesetzeskonform zu lesen, weshalb sie in Übereinstimmung mit § 127 BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen sind. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert.

S. 599 - 600, Rechtsprechung

Bericht der Bewertungskommission und Akteneinsicht

Die von der Landesregierung zu treffende vergleichende Auswahlentscheidung unter den grundsätzlich qualifizierten Bewerberinnen um eine Ausspielbewilligung erfordert eine qualitative Beurteilung, in welchem Ausmaß diese Bewilligungswerberinnen die Mindestanforderungen nach § 8b Abs 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld VeranstaltungsG 1994 „übererfüllen“. Für die Vorbereitung dieser Bewertung – nur so ist das „Hiefür“ im Gesetzestext zu verstehen – hat der Gesetzgeber die Einrichtung einer „Bewertungskommission“ vorgesehen (vgl VfGH 11. Dezember 2013, B 1014/2013). Die ausdrücklich geregelte Zusammensetzung mit „Mitgliedern“ bestimmter Abteilungen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie einem – nicht notwendigerweise dem Landesdienst angehörenden – Experten aus dem Bereich des Vergaberechts zeigt, dass in die Arbeit der Bewertungskommission spezifischer Sachverstand einfließen soll.

Anders als nach dem Glücksspielgesetz, nach dem der BMF für die Begutachtung von Interessensbekundungen für Lotterie- und Spielbankenkonzessionen einen beratenden Beirat „einrichten kann“ (§ 14 Abs 1 bzw § 21 Abs 1 GspG 1989), ist die Einrichtung der Bewertungskommission nach § 8b Bgld VeranstaltungsG 1994 verpflichtend vorgesehen. § 8b Abs 5 Bgld VeranstaltungsG 1994 ist damit eine iSd § 39 Abs 1 AVG für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebende Vorschrift (vgl VwGH 23. April 1996, 94/11/0096). Sie strukturiert das Ermittlungsverfahren auch insofern, als die Entscheidung der Behörde erst nach der von der Bewertungskommission abzugebenden Stellungnahme über die Eignung der Bewilligungswerberinnen erfolgen kann. Das Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission, auch wenn dieses nicht als förmliches Sachverständigengutachten abgefasst ist, ist ein im Verfahren nach § 8b Bgld VeranstaltungsG 1994 wesentliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das bei der Entscheidungsfindung durch die Behörde zu berücksichtigen ist, sodass den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG auch Gelegenheit zu geben ist, davon Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass sie den Bericht der Bewertungskommission von der Akteneinsicht ausgenommen und den bf Parteien auch die Mitglieder der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben hat. Die bf Parteien waren damit in einem wesentlichen prozessualen Recht (vgl etwa das hg Erk vom 14. April 2010, 2007/08/0125) verletzt und daran gehindert, zweckentsprechende Einwendungen gegen den Inhalt der Stellungnahme der Bewertungskommission zu erheben, eine befürchtete mögliche Befangenheit von Mitgliedern der Kommission zu prüfen und allenfalls geltend zu machen, sowie schließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertungskommission gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde anzuregen bzw Beweisanträge zu stellen.

S. 599 - 599, Rechtsprechung

Unzulässiges Beschwerdebegehren

Nach § 66 Abs 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soweit nicht ein Fall des Abs 2 vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag und daher zurückzuweisen.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG vor, so hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, „in der Sache“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gebildet hat. § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG verlangt, dass die Beschwerde „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die hg Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses Begehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann in einem über Antrag eingeleiteten Verfahren demnach ausschließlich die Entscheidung über diesen Antrag sein. Das hatte für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz, dass es – sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen – nur entweder die Beschwerde abweisen (und damit die behördliche Entscheidung bestätigen) oder aber der Beschwerde stattgeben und den Antrag positiv erledigen durfte. Lautete das Beschwerdebegehren darauf, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, verfehlte es die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet ist, das Verwaltungsgericht möge den offenen Antrag positiv erledigen. Nachdem die Formulierung des Beschwerdebegehrens auch nicht etwa auf einem bloßen Versehen beruhte, ist es daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig.

S. 600 - 600, Rechtsprechung

Berichtigung im Vergabeverfahren und Anfechtungsfrist

In § 24 Abs 4 WVRG 2014 kommt die Grundregel zum Ausdruck, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu – im Regelfall – sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll). Wird die Angebotsfrist der Ausschreibung durch eine Berichtigung zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandsfest war, besteht kein Anlass von dieser Grundregel abzuweichen.

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