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Zur grenzüberschreitenden Verschmelzung

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Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ermöglicht keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr findet ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft statt.

Im Anleihevertrag kann eine Rechtswahl getroffen werden, die auch die Arten des Erlöschens des Anleihevertrags erfasst; das hier gewählte deutsche Recht sieht jedoch in § 23 dUmwG keine explizite Beendigungsmöglichkeit von Genussrechten anlässlich einer Verschmelzung vor.

  • HG Wien, 26.06.2012, 27 Cg 38/11k
  • OLG Wien, 26.04.2013, 4 R 313/12x
  • WBl-Slg 2016/195
  • § 226 Abs 3 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 20.07.2016, 6 Ob 80/16g

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