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Berichtigung im Vergabeverfahren und Anfechtungsfrist

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In § 24 Abs 4 WVRG 2014 kommt die Grundregel zum Ausdruck, dass die Anfechtungsfrist für die Ausschreibung an den Ablauf der Angebotsfrist anknüpfen soll (und dem Bieter somit für die Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen auf allfällige Probleme hin bis zu – im Regelfall – sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist Zeit bleiben soll). Wird die Angebotsfrist der Ausschreibung durch eine Berichtigung zu einem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Ausschreibung selbst noch nicht bestandsfest war, besteht kein Anlass von dieser Grundregel abzuweichen.

  • § 24 Abs 4 WVRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0023
  • WBl-Slg 2016/202

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