Die kartellrechtlichen Karten für den Vertrieb sind neu gemischt. Die neue Vertikal-GVO ist seit dem 1.6.2022 in Kraft und löst die seit 2010 gegoltene Vorgänger-Regelung ab. Die neue Vertikal-GVO soll bis zum 31.5.2034 gelten. Triebfeder der Novelle waren die Zunahme des elektronischen Handels und der Online-Verkäufe sowie die zu erwartende noch stärkere Digitalisierung im kommenden Jahrzehnt. Der neu gewonnene Gestaltungsspielraum beim Verfassen eines Vertriebsvertrags kann ab sofort genutzt werden. Bestehende Vertriebsverträge müssen binnen einer Übergangsfrist an die neue Rechtslage angepasst werden.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
Bei der Bekämpfung von Betriebsratswahlen versucht der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und dem Prinzip der Rechtssicherheit herzustellen: Nur unter qualifizierten Voraussetzungen erweist sich die Wahl des Betriebsrates als anfechtbar oder gar als nichtig. Gerade deshalb erscheint es bemerkenswert, dass das Instrumentarium, das der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsverfassungsrechtes zur Verfügung stellt, um das Spannungsverhältnis zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit aufzulösen, hinter jenem zurückbleibt, das er für vergleichbare Wahlen vorsieht: Eine explizite Verankerung eines Einspruchsverfahrens gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Mandatszuteilung ist dem Betriebsverfassungsrecht ebenso fremd wie (mit einer Ausnahme) die bloße Teilanfechtung der Betriebsratswahl. Vor diesem Hintergrund stellt der vorliegende Beitrag das Dogma von der Anfechtung – und in weiterer Folge der Aufhebung – der gesamten Betriebsratswahl auf den Prüfstand.
1. Art 6 Abs 2 der RL 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass er für die Feststellung des Bestehens eines „älteren Rechts“ iS dieser Bestimmung nicht verlangt, dass der Inhaber dieses Rechts die Benutzung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber verbieten kann.
2. Art 6 Abs 2 der RL 2008/95 ist dahin auszulegen, dass einem Dritten ein „älteres Recht“ iS dieser Bestimmung in einer Situation zuerkannt werden kann, in der der Inhaber der jüngeren Marke ein noch älteres, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, soweit der Inhaber der Marke und des noch älteren Rechts nach diesen Rechtsvorschriften die Benutzung des jüngeren Rechts durch den Dritten nicht mehr aufgrund seines noch älteren Rechts verbieten kann.
S. 391 - 394, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zum Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO (Österreich)
Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese VO auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines MS liegt.
S. 394 - 399, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz
1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.
2. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die einem nationalen Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers erlauben, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet wurde, die mit einer Hypothek belastete Immobilie verkauft wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie auf einen Dritten übertragen wurden, sofern der Verbraucher, dessen Immobilie Gegenstand eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, seine Rechte in einem nachfolgenden Verfahren geltend machen kann, um gemäß dieser RL Ersatz für die finanziellen Folgen zu erlangen, die sich aus der Anwendung missbräuchlicher Klauseln ergeben.
1. Art 17 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein Fluggast aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten mobilen Treppe stürzt und verletzt wird, unter den Begriff „Unfall“ iS dieser Bestimmung fällt, und zwar auch dann, wenn das betreffende Luftfahrtunternehmen hierbei nicht gegen seine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
2. Art 20 Satz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen bei einem Unfall, der einem Fluggast einen Schaden verursacht hat und bei dem Letzterer aus unbestimmtem Grund auf einer für den Ausstieg der Fluggäste eines Luftfahrzeugs bereitgestellten Treppe gestürzt ist, nur insoweit von seiner Haftung gegenüber diesem Fluggast befreit werden kann, als dieses Luftfahrtunternehmen in Anbetracht sämtlicher Umstände, unter denen dieser Schaden eingetreten ist, gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nachweist, dass iS dieser Bestimmung eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung dieses Fluggasts, sei es auch nur fahrlässig, den diesem entstandenen Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
Die Möglichkeit durch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter abweichend festzulegen, setzt den Abschluss neuer Kollektivverträge nicht voraus.
Der bestehende Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abweichende Regelung der Kündigungsfristen.
Eine während eines Kündigungsschutzverfahrens ausgesprochene Eventualkündigung ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer hat auch gegen eine solche Kündigung die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Das gilt auch für eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses.
Der Antrag auf Insolvenzentgelt ist binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist gelöst, beginnt sie mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses neuerlich zu laufen.
Personenbezogene Kündigungsgründe sind vom Arbeitgeber unverzüglich geltend zu machen. Das Kündigungsrecht geht allerdings nicht unter, wenn es sich um einen fortgesetzten Kündigungsgrund handelt.
Eine zwar überholte, jedoch vormals zulässige und wirksame konstitutive Eintragung ist weder unzulässig noch unrichtig, da sie die seinerzeit bewirkte und bis zur abändernden Eintragung geltende Rechtslage richtig darstellt.
Wenn ein Außendienstmitarbeiter auch ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis trotz entsprechender Hinweise des Arbeitgebers seine ihm behördlich auferlegte Quarantäne-Anordnung wiederholt nicht einhält, setzt er einen Entlassungsgrund.
Der Anspruch auf Vollausschüttung gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen.
Ob eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die nicht ausgezahlten Gewinne im Unternehmen „stehen zu lassen“, ist für die Einbeziehung in die Aufteilungsmasse solange nicht relevant, als keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgangsweise bestehen.
Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich.
Wiederherstellung muss nicht immer eine wirkliche Zurückversetzung in den vorigen Stand sein. Sie kann auch in der Herstellung einer im Wesentlichen gleichartigen Lage bestehen.
S. 412 - 413, Rechtsprechung
Wechsel; Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche; Verfalltag versus Zahlungstag; Berücksichtigung von Feiertagen
Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.
Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Das gilt auch dann, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die einem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Rechtslage geändert hat. Diesfalls ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall einer Gesetzesänderung bei mehraktigen Schuldverhältnissen und Dauerrechtsverhältnissen, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist, nach der Rsp des OGH vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands hingegen mangels abweichender Übergangsregelung unter das neue Gesetz fällt.
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat auch auf den Fall angewendet, dass aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen wurde und während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist.
Jedenfalls in einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. Hat ein gegen ein ohne eine solche Einschränkung erlassenes Unterlassungsgebot erhobenes Rechtsmittel Erfolg, ist daher eine entsprechende zeitliche Beschränkung zu verfügen oder das Unterlassungsbegehren abzuweisen.
Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt demnach auch vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Eine unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand wird etwa dann ausgeschlossen, wenn sich das in Frage stehende Verhalten an öffentlich-rechtlichen Schutz- und Ordnungsfunktionen orientiert und keine marktbezogene Preisbildung stattfindet oder wenn die öffentliche Hand typische ihr zufallende Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur erfüllt.
Die Gesetzesmaterialien deuten nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber, der die neu geschaffene Möglichkeit der Auflassung von Eisenbahnübergängen in der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung „verankert“ wissen wollte, damit nur ein entweder (bauliche Umgestaltung nach Z 1) oder (gänzliche Auflassung nach Z 2) vor Augen hatte.
Wenn die „bessere Abwicklung“ des sich kreuzenden Verkehrs (und damit die Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nach § 48 Abs 1 Z 1 EisbG erlaubt (insb eine „Entflechtung“ durch Schaffung niveaufreier Übergänge), und eine Auflassung eines Eisenbahnübergangs iSd § 48 Abs 1 Z 2 EisbG zulässig ist, spricht dies für ein (weites) Verständnis des § 48 Abs 1 EisbG insgesamt dahin, dass (unter der weiteren Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme den beteiligten Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar ist) diese Bestimmung auch eine (im Revisionsfall in Rede stehende) Teilauflassung erlaubt.
Nach der stRsp des VwGH bedeutet Vertrauenswürdigkeit iS von § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht.
Der VwGH hat zudem ausgeführt, dass es zwar gegen die Vertrauenswürdigkeit des Arztes sprechen kann, wenn dieser in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose kann jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung der Partei) getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund wäre das Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag gehalten gewesen, durch eine Befragung des Revisionswerbers – somit im Rahmen einer (hier: von Amts wegen) durchzuführenden mündlichen Verhandlung (Art 6 EMRK) – die Sachlage zu klären.
Gem § 24 Abs 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rsp des VwGH wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl etwa VwGH 10. 10. 2018, Ra 2018/03/0088, mwN).
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