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Unverzügliche Kündigung

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Personenbezogene Kündigungsgründe sind vom Arbeitgeber unverzüglich geltend zu machen. Das Kündigungsrecht geht allerdings nicht unter, wenn es sich um einen fortgesetzten Kündigungsgrund handelt.

  • OGH, 30.03.2022, 8 ObA 22/22g
  • OLG Graz, 26.01.2022, 7 Ra 63/21w-49
  • WBl-Slg 2022/117
  • § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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