Zum Hauptinhalt springen

Markenrecht: Beschränkung der Wirkungen der Marke – Unmöglichkeit für den Inhaber einer Marke, einem Dritten die Benutzung eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

1. Art 6 Abs 2 der RL 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass er für die Feststellung des Bestehens eines „älteren Rechts“ iS dieser Bestimmung nicht verlangt, dass der Inhaber dieses Rechts die Benutzung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber verbieten kann.

2. Art 6 Abs 2 der RL 2008/95 ist dahin auszulegen, dass einem Dritten ein „älteres Recht“ iS dieser Bestimmung in einer Situation zuerkannt werden kann, in der der Inhaber der jüngeren Marke ein noch älteres, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, soweit der Inhaber der Marke und des noch älteren Rechts nach diesen Rechtsvorschriften die Benutzung des jüngeren Rechts durch den Dritten nicht mehr aufgrund seines noch älteren Rechts verbieten kann.

  • WBl-Slg 2022/109
  • EuGH, 02.06.2022, Rs C-112/21, X BV/Classic Coach Company vof, Y, Z; Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]
  • Art 6 Abs 2 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (kodifizierte Fassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!