Zum Irreführungstatbestand; zum Unterlassungsanspruch beim Rechtsbruch; zur Kündigungsfrist bei Alleinvertriebsverträgen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 3255 Wörter
- Seiten 413 -416
- https://doi.org/10.33196/wbl202207041301
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Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Das gilt auch dann, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die einem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Rechtslage geändert hat. Diesfalls ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall einer Gesetzesänderung bei mehraktigen Schuldverhältnissen und Dauerrechtsverhältnissen, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist, nach der Rsp des OGH vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands hingegen mangels abweichender Übergangsregelung unter das neue Gesetz fällt.
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat auch auf den Fall angewendet, dass aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen wurde und während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist.
Jedenfalls in einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. Hat ein gegen ein ohne eine solche Einschränkung erlassenes Unterlassungsgebot erhobenes Rechtsmittel Erfolg, ist daher eine entsprechende zeitliche Beschränkung zu verfügen oder das Unterlassungsbegehren abzuweisen.
- OLG Linz, 07.12.2021, GZ 6 R 163/21i-23
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 22.04.2022, 4 Ob 4/22z
- LG Ried im Innkreis, 15.10.2021, GZ 5 Cg 61/21d-9, „Landwirtschaftliche Maschinen“
- WBl-Slg 2022/123
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