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Mangelhaftes Ermittlungsverfahren

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Nach der stRsp des VwGH bedeutet Vertrauenswürdigkeit iS von § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht.

Der VwGH hat zudem ausgeführt, dass es zwar gegen die Vertrauenswürdigkeit des Arztes sprechen kann, wenn dieser in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose kann jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung der Partei) getroffen werden.

Vor diesem Hintergrund wäre das Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag gehalten gewesen, durch eine Befragung des Revisionswerbers – somit im Rahmen einer (hier: von Amts wegen) durchzuführenden mündlichen Verhandlung (Art 6 EMRK) – die Sachlage zu klären.

  • WBl-Slg 2022/126
  • Art 6 EMRK
  • § 24 VwGVG
  • VwGH, 13.01.2022, Ra 2021/11/0007
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG

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