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Wechsel; Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche; Verfalltag versus Zahlungstag; Berücksichtigung von Feiertagen

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Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn der Verfallstag ein Feiertag war.

  • OGH, 03.08.2021, 8 Ob 74/21x
  • Art 72 WG
  • WBl-Slg 2022/122
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 23.03.2021, 4 R 123/20t-30
  • Art 70 WG

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