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Zum „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ der öffentlichen Hand

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Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt demnach auch vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Eine unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand wird etwa dann ausgeschlossen, wenn sich das in Frage stehende Verhalten an öffentlich-rechtlichen Schutz- und Ordnungsfunktionen orientiert und keine marktbezogene Preisbildung stattfindet oder wenn die öffentliche Hand typische ihr zufallende Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur erfüllt.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • WBl-Slg 2022/124
  • OLG Wien als BerufungsG, 20.12.2021, GZ 30 R 169/20y-46, „Baurechtsvertrag“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 22.04.2022, 4 Ob 47/22y

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