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Anwaltspflicht bei Revisionen

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Gem § 24 Abs 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rsp des VwGH wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl etwa VwGH 10. 10. 2018, Ra 2018/03/0088, mwN).

  • § 24 Abs 2 VwGG
  • WBl-Slg 2022/127
  • VwGH, 07.04.2022, Ra 2022/22/0020
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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