Der Gesetzgeber hat mit § 80 Abs 2 und Abs 2a ElWOG idF BGBl Nr. I 7/2022 ein gesetzliches Recht der Stromlieferanten zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Strompreisen für bestimmte Kundengruppen eingefügt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung und der Auslegung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 545 - 554, Aufsatz
Zum neuen AGB- und Preisänderungsrecht der Stromlieferanten im ElWOG
S. 555 - 562, Aufsatz
Digitale Board Portale im Aufsichtsrat und das Recht auf Beratung
Die Gremienarbeit im Aufsichtsrat wird zunehmend digitalisiert. Zuweilen kommen sog „digitale Board Portale“ – geschützte, cloudbasierte Datenräume – zum Einsatz. Die mit der Verwendung digitaler Boardlösungen verbundenen Möglichkeiten der Verknüpfung und Visualisierung von Daten führen zwar einerseits oftmals zu einem Informationszuwachs. Andererseits wird aber die Gremienarbeit dadurch erschwert, dass Informationen auf Grund systemimmanenter Schranken nicht mehr mit Dritten geteilt, lokal abgelegt oder ausgedruckt werden können. Dadurch soll die „Compliance“ sichergestellt werden. Das bedeutet freilich gerade für die AN-Vertreter/innen im Aufsichtsrat, dass sie sich nur noch sehr eingeschränkt mit der AK oder der Gewerkschaft darüber beraten können, welche Konsequenzen eine bestimmte Information für die AN im Unternehmen hat.
Art 4 Abs 3 und Art 19 Abs 1 EUV sowie Art 267 AEUV sind im Licht von Art 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie verfahrensrechtlichen Bestimmungen eines MS nicht entgegenstehen, die das Äquivalenzprinzip beachten und infolge deren im Fall einer Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts dieses MS über einen Rechtsstreit, in dessen Rahmen der Gerichtshof nach Art 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst worden war, die an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien diese Entscheidung des nationalen Gerichts nicht mit einem Wiederaufnahmeantrag anfechten dürfen, der damit begründet wird, dass in dieser Entscheidung die vom Gerichtshof in Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vorgenommene Auslegung des Unionsrechts verkannt worden sei.
Art 44 Abs 2 der VO (EG) Nr 987/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn die betreffende Person die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen MS zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten MS nicht erfüllt, dieser MS nach Art 21 AEUV verpflichtet ist, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem MS gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen MS, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der RL 93/13 aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es dem Vollstreckungsgericht, das mit einer Vollstreckungsbeschwerde befasst ist, nicht gestatten, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags zu prüfen, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und einen vollstreckbaren Titel darstellt, sofern das Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem gesondert eine ordentliche Klage auf Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags anhängig gemacht werden kann, das Vollstreckungsverfahren nur dann bis zu seiner Sachentscheidung aussetzen kann, wenn eine Sicherheit geleistet wird, deren Höhe geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, eine solche Klage zu erheben und aufrechtzuerhalten.
1. Art 3 Abs 1 lit a iVm den Art 6 und 7 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen – der zwei Teilflüge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war – von einem Flughafen im Gebiet eines MS zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgeführt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der VO Nr 261/2004 im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigen kann.
Art 38 Abs 3 Satz 2 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.
Wird die durch Kollektivvertrag festgelegte Grenze der täglichen Normalarbeitszeit überschritten, sind diese Überstunden auch bei Vorliegen einer Kurzarbeitszeitvereinbarung gesondert zu vergüten.
Die Höhe des Entgelts, das einem freigestellten Mitglied des Betriebsrates gebührt, richtet sich nach dem Ausfallprinzip. Das gilt auch für länger freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer „Durchnittskarriere“ entsprechen.
Eine Änderungskündigung kann grundsätzlich nicht als unzulässige Motivkündigung angefochten werden. Anders verhält es sich, wenn die Änderungskündigung die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer war. Ist eine vertragsändere Versetzung die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, liegt kein verpöntes Motiv für die Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer diese Änderung abgelehnt hat.
Eine der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft liegt vor, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit ausübt. Es ist für diesen Entlassungsgrund gleichgültig, wie gut oder schlecht das Nebengeschäft für den Arbeitgeber gewesen wäre und für den Arbeitnehmer war.
S. 587 - 589, Rechtsprechung
Verlassenschaftskurator; Wirkungskreis; Gesellschaftsvertragsänderung; Aufhebung des Vollausschüttungsgebotes
Satzungsändernde Beschlüsse sind mit der vorübergehenden Verwaltung der Verlassenschaft in der Regel nicht vereinbar, weil es dem Verlassenschaftskurator schon allgemein nicht zu gestatten ist, das Schicksal des Nachlasses nachhaltig zu gestalten oder endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen, zumal er den Erben nicht vorgreifen soll. Den Erben soll vielmehr die Beteiligung in jener rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben, wie sie der Erblasser besessen hat, und es soll auch diesen zukommen, den Inhalt der Satzung zu bestimmen.
S. 589 - 591, Rechtsprechung
Überprüfungsverfahren; Rechtsmittelverfahren; Äußerungsmöglichkeit; Verzinsung Zuzahlungsbetrag
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (RevRekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist. Diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (RevRekursbeantwortung) zu erstatten.
Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauffolgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.
Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besitzen schon auch wegen des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs keine ausreichende Unterscheidungskraft.
Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte.
Die Übertragung von Unternehmen fällt unabhängig von ihrer Größe und Eintragung im Firmenbuch unter § 38 UGB.
Ein Unternehmen, das im Wesentlichen aus dem Einsatz der Arbeitsleistung des Inhabers besteht und weder über eine Rahmenorganisation noch ein Warenlager oder eine sonstige Ausstattung verfügt, kann nicht übertragen werden.
Nach dem Zweck des § 17 Abs 5 PSG ist im Rahmen der gerichtlichen Genehmigung unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Außerdem darf nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung genehmigt werden.
Zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehören die Waffengleichheit und die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen. Das rechtliche Gehör wird deshalb nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen.
In dringenden Fällen ist zwar weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners möglich, weil der nachfolgend vorgesehene Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. Im Regelfall und jedenfalls immer dann, wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens (durch Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit an die Gegenseite oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) entschieden hat, sind aber die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar.
Die Herausgabe nach § 55 Abs 1 GSpG setzt voraus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ergibt, dass mit den (wegen eines diesbezüglichen Verdachts) beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich eine Verwaltungsübertretung gem einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg cit begangen wurde, diese Gegenstände aber dennoch weder eingezogen noch nach § 17 Abs 1 oder Abs 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Damit bleibt ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 55 Abs 1 GSpG 1989. Die Bedingung, dass zwar ein objektives Tatbild des § 52 Abs 1 leg cit verwirklicht wurde, der Eingriffsgegenstand, mit dem der Verstoß begangen wurde, aber dennoch nicht eingezogen werden darf, ist dann erfüllt, wenn der Verstoß nur geringfügig war (§ 54 Abs 1 GSpG), was sich etwa aus den Umsätzen mit dem Eingriffsgegenstand ergeben kann. Aus § 55 Abs 1 zweiter Satz leg cit ergibt sich, dass in solchen „Bagatellfällen“ trotz der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds des § 52 Abs 1 leg cit bei Erfüllung der übrigen Bedingungen (ua Unzulässigkeit des Verfalls) von einer Einziehung zunächst abzusehen und eine solche erst im Wiederholungsfall vorzunehmen wäre.
Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gem § 39 Abs 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gem § 53 GSpG außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung. Weder das GSpG noch das VStG sieht ausdrücklich vor, dass über die sich aus dem Verlust der normativen Wirkung ergebende Rückgabepflicht ein förmlicher Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, und zwar unabhängig davon, ob ein auf Herausgabe gerichteter Antrag gestellt wurde. Wird die Behörde mit der Herausgabe säumig, dann steht den Betroffenen das Recht zu, ihre Rückforderungsansprüche im Wege einer Klage gem Art 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.
Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht werden entgegen den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und somit entgegen einer Bewilligung betrieben, wenn die Zutrittskontrolle nicht oder mangelhaft erfolgt.
Die Betriebsschließung schließt die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände schon deshalb nicht aus, weil die Betriebsschließung nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz einen anderen Zweck verfolgt als die Beschlagnahme.
Der Verfall iSd § 24 Abs 2 Wiener Wettengesetz kann zur Bestrafung wegen der Übertretung nach § 24 Abs 1 Wiener Wettengesetz hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar.
Nach stRsp des VwGH ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG – unter Rechtsschutzüberlegungen – dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 29. 5. 2020, Ra 2019/10/0144, mwN).
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Spruch eines Straferkenntnisses mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraums verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl VwGH 20. 8. 2019, Ra 2019/16/0101, mwN).
§ 28 VwGVG, in dem insb die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insb dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insb auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iS des Art 133 Abs 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen E getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl etwa VwGH 15. 3. 2021, Ra 2021/05/0036, mwN).
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der stRsp des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl VwGH 20. 4. 2022, Ra 2020/06/0157, mwN).
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