Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 11, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Wettbewerbsrechtliche Haftung im Unternehmensverbund

Im Anschluss an die kartellrechtliche Bußgeldrechtsprechung des EuGH nehmen Teile des Schrifttums an, diese Judikatur sei auf das Privatrecht (Schadenersatz) zu übertragen. Der folgende Text wendet sich dagegen. Basierend auf der Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht wertungskonsistent zu begreifen, wird ua geprüft, was sich aus den §§ 18 UWG, 54 MSchG in diesem Zusammenhang ableiten lässt.

S. 12 - 20, Aufsatz

Schwamberger, Sebastian/​Klever, Lukas

Sammelklage europäischer Prägung?

Mit dem „New Deal for Consumers“ liegt nun endlich ein wegweisender Vorschlag für ein kollektives Rechtsschutzinstrument auf europäischer Ebene vor. Doch auch in Österreich ist keinesfalls ein Ruhen des Gesetzgebers auszumachen, wurden doch in den letzten eineinhalb Jahren gleich zwei Initiativanträge zu einer Reform der „Sammelklage österreichischer Prägung“ eingebracht. In diesem Beitrag soll der europäische Vorstoß den Initiativanträgen gegenübergestellt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.

S. 21 - 26, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 27 - 30, Rechtsprechung

Grundsätze des Unionsrechts: Keine Verpflichtung eines MS, nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der EMRK die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht, auf Fälle einer be...

Das Unionsrecht, insb die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale E abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insb auf Verletzungen des durch Art 50 der Charta der Grundrechte der EU und Art 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen garantierten Grundrechts.

S. 30 - 34, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Zur Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien

1. Die Art 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die EU, des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein MS berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung iS des Art 1 Abs 3 lit c der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen MS ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser MS erfolgt.

2. Die Art 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein MS nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen MS ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen MS ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten MS überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen.

S. 34 - 37, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Zur Zulässigkeit einer auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmten Stabilitätsabgabe und eines Sonderbeitrages zu dieser Abgabe

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, soweit sie in Österreich niedergelassene Kreditinstitute, die, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, Dienstleistungen an Kunden erbringen, die in anderen MS ansässig sind, ohne auf in diesen Staaten niedergelassene Betriebsstätten zurückzugreifen, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach der „durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme“ festgesetzt wird, die die von diesen Instituten unmittelbar mit Angehörigen anderer MS getätigten Bankgeschäfte erfasst, während sie gleichartige Bankgeschäfte, die von Tochtergesellschaften von in Österreich niedergelassenen Kreditinstituten getätigt werden, ausschließt, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen MS haben.

S. 37 - 39, Rechtsprechung

Sozialrecht: Zur Unionsrechtswidrigkeit unterschiedlicher Sozialleistungen für Österreicher und Flüchtlinge mit befristetem Aufenthaltsrecht in einem MS

1. Art 29 der RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem MS ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses MS und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

2. Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art 29 Abs 1 der RL 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen.

S. 39 - 45, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Unzulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen

1. Art 7 der RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gem diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.

2. Falls eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art 7 der RL 2003/88 und Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gem diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Diese Verpflichtung ergibt sich für das nationale Gericht aus Art 7 der RL 2003/88 und Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber gegenüberstehen, und aus Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen.

S. 47 - 50, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV:

S. 50 - 51, Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Ambulanzgebühren

Grundsätzlich kann nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch derjenige, dem die Dienstleistungen zu Gute kommen, Arbeitnehmern ein zusätzliches Entgelt zusagen und leisten. Allein aus dem Umstand, dass eine Betriebsgesellschaft eine Ambulanzgebühr einhebt und daran die ihr dienstzugeteilten Arbeitnehmer beteiligt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie damit eine eigene Lohnvereinbarung treffen wollte.

Die Vereinbarung eines zusätzlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Entgelts mit Vertragsbediensteten des Landes Kärnten setzt den Abschluss eines Sondervertrages voraus.

S. 51 - 51, Rechtsprechung

Neuerliche Probezeit

Auch wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat, kann zwischen den Partnern bei Abschluss eines neuen Vertrages eine neuerliche Probezeit vereinbart werden, sofern dadurch keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. Haben die Arbeitsverträge inhaltlich verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand, ist auch die Vereinbarung der zweiten Probefrist wirksam.

S. 51 - 52, Rechtsprechung

Ungebührliches Vorenthalten von Entgelt

Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum vorzeitigen Austritt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung, wenn die weitere Fortsetzung des Vertrages dem Arbeitnehmer objektiv nicht zugemutet werden kann.

S. 52 - 52, Rechtsprechung

Betriebsübergang eines Reinigungsunternehmens

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kommt der Übernahme von Arbeitnehmern durch den Erwerber eines Betriebes besonderes Gewicht für das Vorliegen eines Betriebsüberganges zu.

Wird von einem Reinigungsunternehmen die Hälfte der Belegschaft eines anderen Reinigungsunternehmens in der Absicht übernommen, die bisherige Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens fortzuführen, spricht das für einen Betriebsübergang.

S. 53 - 57, Rechtsprechung

Zur Gesellschafterzustimmung bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens und einer eV gegen die Ausführung des angefochtenen Beschlusses

§ 237 Abs 1 AktG (analog): ; Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist die Genehmigungspflicht durch die Gesellschafterversammlung gem § 237 AktG auf die GmbH mit der Rechtsfolge analog anzuwenden, dass die Übertragung bei Fehlen der Gesellschafterzustimmung unwirksam ist.

§ 42 Abs 4 GmbHG: ; Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer eV nach § 42 Abs 4 GmbHG gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nach der zitierten Gesetzesstelle nicht ausgeschlossen.

S. 57 - 60, Rechtsprechung

UBER-System verstößt gegen Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anlässlich einer Leerfahrt; aus der Rückkehrpflicht folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine „Heimfahrt“ (zur Betriebsstätte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine „spontane“ Aufnahme von Fahrgästen ist untersagt.

Die Anordnung, dass die Bestellung (Anforderung eines Fahrzeugs) beim Gewerbetreibenden einlangen muss, verfolgt keinen Selbstzweck. Vielmehr entspricht sie dem Prinzip, dass die Entscheidung, ob die angefragte Fahrt durchgeführt wird oder nicht, beim Unternehmer liegt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – iS einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.

Eine gleichzeitige Information des Mietwagenunternehmers und des Fahrers über die zu erbringende Beförderungsleistung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Umfang der Beförderungsleistung muss (nach Anfangs- und Endpunkt) im Bestellzeitpunkt (vor der Information des Fahrers) bestimmt sein.

S. 60 - 63, Rechtsprechung

Unzulässiger Versandhandel mit E-Zigaretten und unzulässige Werbung dafür

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 2a TNRSG: ; Das TNRSG enthält ein absolutes Versandhandelsverbot für E-Zigaretten und Zubehör im Verhältnis zu Verbrauchern. Dieses Verbot führt dazu, dass die in Rede stehenden Waren nicht von zu Hause aus bestellt und nicht direkt nach Hause geliefert werden dürfen, sondern dass für den Kauf der persönliche Besuch einer Trafik oder eines Einzelhandelsgeschäfts erforderlich ist.

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Z 7 und § 11 TNRSG: ; Der – unionsrechtlich vorgegebene und einheitlich zu verstehende – Begriff der kommerziellen Kommunikation (siehe dazu vor allem Art 2 lit f EC-RL und § 3 Z 6 ECG) ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen. Dazu zählen nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn, sondern alle (direkten und indirekten) Maßnahmen der Verkaufsförderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualität bezogene Werbeaussage enthalten, sondern durch andere absatzpolitische Instrumente auf die Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind. Zu den Diensten der Informationsgesellschaften gehören alle Online-Dienste, vor allem jene, die über Internet erbracht werden.

S. 63 - 64, Rechtsprechung

GSpG: Suche nach dem Hauptschalter

Das Betretungsrecht nach § 50 Abs 4 GSpG ist seit der Novelle BGBl I 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Dieses Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 HausrechtsG eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.

S. 64 - 64, Rechtsprechung

Unionsrecht und Revisionslegitimation

Revisionslegitimation kommt zunächst jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist. Andere Personen, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangen, können nach § 26 Abs 2 VwGG Revision erheben, wenn die Entscheidung bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Parteistellung unstrittig war und sie auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens kann also nicht erstmals im Verfahren vor dem Höchstgericht geltend gemacht werden, sondern muss jedenfalls bereits von der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entschieden worden sein.

Auch aus dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14 lässt sich nicht ableiten, dass es einer Gemeinde im UVP-Verfahren offen stehen müsse, ihre Parteistellung und ihre Einwendungen gegen das Vorhaben erstmalig in einem Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung an das Höchstgericht geltend zu machen. Eine solche Sichtweise stünde im Widerspruch zu den Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nach der es vorrangig Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung umfassend zu überprüfen, während der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren dazu berufen ist, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art 133 Abs 4 B-VG zu kontrollieren.

Richtigerweise hätte die Revisionswerberin sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jene Argumente vorbringen können, mit denen sie nun ihre aus dem Unionsrecht abgeleitete Parteistellung geltend macht. Soweit diese Argumente zutreffen, wären die nationalen Behörden verpflichtet gewesen, Vorschriften des UVP-G 2000, die mit dem Unionsrecht in Widerspruch zu stehen scheinen, unionsrechtskonform auszulegen oder im Sinne des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Denn eine Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €