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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 131, Aufsatz

Haiden, Sophie

Fluggastrechte-VO: Der Wortlaut ist nicht das Limit

Die heute geltende Fluggastrechte-VO räumt im Gegensatz zu ihrer Vorgängerverordnung, der VO für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderungen im Linienflugverkehr den Luftfahrtunternehmen das Recht ein, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung eines Ausgleichsanspruches zu befreien gemäß Art 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO („Entlastungstatbestand“). Dies im Verhältnis zum Ziel der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und der Judikatur des EuGHs, der die Fluggastrechte-VO in weitem Umfang, teilweise über den Wortlaut hinaus weiterentwickelte, führt in der Praxis zu großen Herausforderungen. Dieser Aufsatz soll dies in Grundzügen aufzeigen.

S. 132 - 137, Aufsatz

Hornkohl, Lena

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Die neue Drittstaatensubventionsverordnung, Verfahrensregelungen zum DMA und mögliche Satzungsänderungen im europäischen Gerichtssystem. Außerdem wird neuste Rechtsprechung aus dem Reiserecht und dem Datenschutzrecht besprochen.

S. 138 - 144, Rechtsprechung

Sonnberger, Marcus W. A.

Wettbewerbsrecht: Missbrauch marktbeherrschender Stellung – Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller – Ausschließlichkeitsklausel

1. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Verhalten von Vertriebshändlern, die Teil des Vertriebsnetzes für Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers in beherrschender Stellung sind, diesem zugerechnet werden können, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebshändlern nicht selbständig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebshändler umgesetzten Politik ist.

2. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen von Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen verpflichtet ist, für die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und insb unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegten wirtschaftlichen Analysen in Bezug auf die fehlende Eignung der in Rede stehenden Verhaltensweisen, Wettbewerber, die ebenso leistungsfähig sind wie es selbst, vom Markt zu verdrängen, nachzuweisen, dass diese Klauseln den Wettbewerb beschränken können. Die Anwendung des Tests des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers ist fakultativ. Werden die Ergebnisse eines solchen Tests jedoch von dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegt, so ist die Wettbewerbsbehörde verpflichtet, deren Beweiswert zu prüfen.

S. 144 - 150, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern

1. Art 3 Abs 1 der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass es eine „unlautere Geschäftspraxis“ iS dieser Bestimmung darstellen kann, wenn ein Versicherungsunternehmen einen Mustergruppenvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen so verfasst, dass es dem Verbraucher, der diesem Gruppenvertrag auf Angebot eines zweiten Unternehmens, das Versicherungsnehmer ist, beitritt, nicht möglich ist, die Art und die Konzeption des angebotenen Versicherungsprodukts und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, und dass dieses Versicherungsunternehmen für diese unlautere Geschäftspraxis haften muss.

2. Art 3 Abs 2 der RL 2005/29 iVm Art 13 dieser RL ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einem Verbraucher, der einen Vertrag aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis eines Gewerbetreibenden geschlossen hat, das Recht verleiht, die Ungültigerklärung dieses Vertrags zu verlangen.

S. 150 - 153, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzei...

Art 25 Abs 1 der RL 2014/17/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.

S. 153 - 156, Rechtsprechung

Mitbestimmung bei Leistungslöhnen

Akkordähnliche Prämien unterliegen nur dann der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen. Hängt eine Prämie von Vorgabezeiten ab, die der Arbeitgeber aus bloßem Erfahrungswissen ableitet, bedarf sie nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

S. 156 - 159, Rechtsprechung

Anfechtung und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung einer Betriebsratswahl schließt eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl nicht aus.

Wird ein wahlberechtigter Arbeitnehmer auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, stellt dieser Ausschluss von der Betriebsratswahl nur einen Anfechtungs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar.

S. 159 - 161, Rechtsprechung

Kettenarbeitsverträge für künstlerisches Personal zulässig

Nach dem TAG ist ein auf die Dauer der üblichen Spielzeit befristetes Arbeitsverhältnis der gesetzliche Regelfall. Die Aneinanderreihung befristeter Verträge bis zur Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung durch den Theaterunternehmer ist daher zulässig. Der insofern eindeutige Wortlaut des Gesetzes und das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel stehen einer gegenteiligen, richtlinienkonformen Interpretation entgegen.

S. 161 - 162, Rechtsprechung

All-in-Entgelt während Elternteilzeit

Bei einer All-in-Vereinbarung ruht während der Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt die entsprechende Vergütung im Wege der Einzelverrechnung.

S. 162 - 164, Rechtsprechung

Kein Verzicht auf Entlassungsrecht

Tätlichkeiten gegenüber Mitbediensteten bilden einen Entlassungsgrund.

Suspendierung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entlassung. Allein der Umstand, dass ein Vorgesetzter, der keine Befugnis zur Entlassung besitzt, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Arbeitsschicht weiterarbeiten lässt, bewirkt keinen Verlust des Entlassungsrechts.

S. 164 - 166, Rechtsprechung

Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Klagen gegen AR-Mitglied und Abschlussprüfer; Vorhersehbarkeit

Es ist für einen Schädiger objektiv vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art 8 Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhanges zwischen den Klagen gegen mehrere Schädiger am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers die Klage gegen alle Schädiger einzubringen.

S. 166 - 167, Rechtsprechung

Schiedsklausel Gesellschaftsvertrag; Hilfestellung der staatlichen Gerichte bei Bildung des Schiedsgerichts

Die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sind zwingend. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention scheidet daher aus.

Können sich die Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichtes nicht im notwendigen Ausmaß einigen, so kann das staatliche Gericht um Hilfestellung angerufen werden.

S. 167 - 169, Rechtsprechung

Abwesenheitskurator oder Notgeschäftsführer; Verhältnis der beiden Rechtsinstitute

Kann ein Vermieter seinen Bestandvertrag mit einer GmbH nicht beenden, weil ihre vertretungsbefugten Organe abwesend sind, ist kein Abwesenheitskurator gemäß § 277 Abs 3 ABGB, sondern ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbH zu bestellen.

S. 169 - 169, Rechtsprechung

Stimmrecht; Eintragung im Firmenbuch; Anteilsabtretung; Treuhand

Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.

Ein Treugeber hat nicht eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder.

Eine Anteilsabtretung reicht für sich nicht aus, um eine aus der Gesellschafterstellung abgeleitete Stimmberechtigung zu bewirken.

S. 169 - 170, Rechtsprechung

Ermittlung Unterhaltsbemessungsgrundlage; Erlös aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen; Exekution zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung hinsichtlich der monatlichen Einkünfte

Der Erlös aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen ist Gegenwert der Vermögenssubstanz und nicht Erträgnis des Vermögens.

Zielt die titelmäßige Rechnungslegungspflicht auf die Offenlegung des Einkommens ab, so findet die Bekanntgabe des Veräußerungserlöses von Geschäftsanteilen darin keine Deckung.

S. 170 - 171, Rechtsprechung

Nacheheliches Aufteilungsverfahren; Anteile an einem Unternehmen; Abgrenzung bloße Wertanalage

Einer Unternehmensbeteiligung kommt im Allgemeinen dann Wertanlagencharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist. Dabei reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt maßgeblicher Einfluss zu, sofern er über eine ausreichende Beteiligung verfügt.

S. 171 - 174, Rechtsprechung

Markenrechtliche Unternehmerhaftung für das Tätigwerden von Google

Ein Unternehmer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann; das gilt aber nicht, wenn er diese Dritten in einer von ihm veranstalteten Werbeaktion als Werbeträger nutzt und sie so in seine Interessenverfolgung eingliedert. Dabei kommt es nach stRsp entscheidend darauf an, ob der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß zu verhindern oder abzustellen. Seine Haftung für Handlungen Anderer soll unabhängig von deren rechtlichen Stellung gegeben sein, wenn die Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Insb kann auch ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf diese Weise in die Vertriebsorganisation des werbenden Unternehmens „eingegliedert“ sein und dessen Haftung begründen. Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. Auch wenn der Auftraggeber dem Werbeunternehmer freie Hand lässt, hat er die rechtliche Möglichkeit, unzulässige Handlungen abzustellen und zwar jedenfalls dadurch, dass er den Auftrag entzieht. Diese Möglichkeit stünde ihm nur dann nicht offen, wenn die unzulässige Werbung auftragsgemäß wäre; in diesem Fall hätte er aber schon aufgrund der Erteilung des Auftrags dafür einzustehen.

Es besteht daher eine Haftung für das Tätigwerden von Google aufgrund eines Auftrags, Werbemaßnahmen mit Dynamischen Suchanzeigen zu gestalten.

S. 174 - 175, Rechtsprechung

Zur Auslegung von Patentansprüchen

Für Patente bestehen eigene Auslegungsregeln. Die Rsp, wonach Patentanmeldungen und insb die Patentansprüche darin Willensklärungen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen sind, geht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22a PatG (BGBl 1984/234) zurück. Bei einer Auslegung nach den in § 22a PatG iVm dem Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens festgelegten Grundsätzen ergeben sich aber keine wesentlichen Unterschiede zu einer Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB: Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein.

S. 175 - 180, Rechtsprechung

Verfassungskonformität des zinslosen Kreditmoratoriums

Die angefochtene Bestimmung greift in die vom Schutzbereich des Art 5 StGG umfasste Privatautonomie der Vertragsparteien ein. Sie bewirkt nach dem Verständnis des OGH, dass die Kosten für das Kreditmoratorium einseitig und pauschal von den Kreditgebern zu tragen sind. Sie stellt eine Eigentumsbeschränkung der Kreditinstitute dar, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird, ihr Kapital für einen Zeitraum von zehn Monaten anderweitig zu verwenden, und sie für die Zurverfügungstellung des Kapitals kein Entgelt verlangen können.

Allerdings dient die gesetzliche Regelung dem öffentlichen Interesse des Schutzes der von der Pandemie betroffenen Verbraucher und Kleinstunternehmer und sie ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Die Tragung der Kosten durch die Kreditinstitute bedarf aber einer Rechtfertigung von entsprechendem Gewicht. Dass der Gesetzgeber das Kreditmoratorium nur auf solche Sachverhalte angewendet wissen wollte, in denen der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung ohnehin nicht hätte nachkommen können, kann die Erheblichkeit des Eigentumseingriffs relativieren. Hätten die Kreditinstitute, wie im Gesetz vorgesehen, genau geprüft, auf welche Kreditnehmer die Voraussetzungen für das zinslose Kreditmoratorium zutreffen, wären die von ihnen angegebenen Rückstellungen möglicherweise erheblich geringer gewesen.

Ungeachtet dieser Gesichtspunkte, erscheint die Kostentragung der Kreditinstitute schon alleine aus einem anderen Grund gerechtfertigt. Den Nachteilen aus dem zinslosen Kreditmoratorium standen in einer Gesamtbetrachtung bestimmte geldpolitische, aber auch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen der EZB gegenüber, die eine Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bewirkten.

Die angefochtene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen zur Übereinstimmung der angefochtenen Regelung mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gelten sinngemäß auch für die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken.

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