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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2023, Band 37

Verfassungskonformität des zinslosen Kreditmoratoriums

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Die angefochtene Bestimmung greift in die vom Schutzbereich des Art 5 StGG umfasste Privatautonomie der Vertragsparteien ein. Sie bewirkt nach dem Verständnis des OGH, dass die Kosten für das Kreditmoratorium einseitig und pauschal von den Kreditgebern zu tragen sind. Sie stellt eine Eigentumsbeschränkung der Kreditinstitute dar, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird, ihr Kapital für einen Zeitraum von zehn Monaten anderweitig zu verwenden, und sie für die Zurverfügungstellung des Kapitals kein Entgelt verlangen können.

Allerdings dient die gesetzliche Regelung dem öffentlichen Interesse des Schutzes der von der Pandemie betroffenen Verbraucher und Kleinstunternehmer und sie ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Die Tragung der Kosten durch die Kreditinstitute bedarf aber einer Rechtfertigung von entsprechendem Gewicht. Dass der Gesetzgeber das Kreditmoratorium nur auf solche Sachverhalte angewendet wissen wollte, in denen der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung ohnehin nicht hätte nachkommen können, kann die Erheblichkeit des Eigentumseingriffs relativieren. Hätten die Kreditinstitute, wie im Gesetz vorgesehen, genau geprüft, auf welche Kreditnehmer die Voraussetzungen für das zinslose Kreditmoratorium zutreffen, wären die von ihnen angegebenen Rückstellungen möglicherweise erheblich geringer gewesen.

Ungeachtet dieser Gesichtspunkte, erscheint die Kostentragung der Kreditinstitute schon alleine aus einem anderen Grund gerechtfertigt. Den Nachteilen aus dem zinslosen Kreditmoratorium standen in einer Gesamtbetrachtung bestimmte geldpolitische, aber auch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen der EZB gegenüber, die eine Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bewirkten.

Die angefochtene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen zur Übereinstimmung der angefochtenen Regelung mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gelten sinngemäß auch für die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken.

  • VfGH, 13.12.2022, G 174/2022
  • Art 2 StGG
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • § 2 Abs 6 zweiter Satz 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz BGBl I 24/2020 idF BGBl I 113/2020
  • WBl-Slg 2023/58
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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