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Schiedsklausel Gesellschaftsvertrag; Hilfestellung der staatlichen Gerichte bei Bildung des Schiedsgerichts

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Die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sind zwingend. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention scheidet daher aus.

Können sich die Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichtes nicht im notwendigen Ausmaß einigen, so kann das staatliche Gericht um Hilfestellung angerufen werden.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 28.09.2022, 18 ONc 1/22z
  • § 577 ZPO
  • § 578 ZPO
  • WBl-Slg 2023/51
  • § 579 ZPO

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