Markenrechtliche Unternehmerhaftung für das Tätigwerden von Google
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 2829 Wörter
- Seiten 171 -174
- https://doi.org/10.33196/wbl202303017101
30,00 €
inkl MwSt
Ein Unternehmer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann; das gilt aber nicht, wenn er diese Dritten in einer von ihm veranstalteten Werbeaktion als Werbeträger nutzt und sie so in seine Interessenverfolgung eingliedert. Dabei kommt es nach stRsp entscheidend darauf an, ob der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Verstoß zu verhindern oder abzustellen. Seine Haftung für Handlungen Anderer soll unabhängig von deren rechtlichen Stellung gegeben sein, wenn die Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. Insb kann auch ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf diese Weise in die Vertriebsorganisation des werbenden Unternehmens „eingegliedert“ sein und dessen Haftung begründen. Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. Auch wenn der Auftraggeber dem Werbeunternehmer freie Hand lässt, hat er die rechtliche Möglichkeit, unzulässige Handlungen abzustellen und zwar jedenfalls dadurch, dass er den Auftrag entzieht. Diese Möglichkeit stünde ihm nur dann nicht offen, wenn die unzulässige Werbung auftragsgemäß wäre; in diesem Fall hätte er aber schon aufgrund der Erteilung des Auftrags dafür einzustehen.
Es besteht daher eine Haftung für das Tätigwerden von Google aufgrund eines Auftrags, Werbemaßnahmen mit Dynamischen Suchanzeigen zu gestalten.
- OLG Wien als BerufungsG, 27.04.2022, GZ 1 R 1/22g-82
- OGH, 22.11.2022, 4 Ob 134/22t
- HG Wien, 10.11.2021, GZ 541 Cg 23/20x-76, „AIRBUTLER“
- WBl-Slg 2023/56
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 54 Abs 1 MSchG
Weitere Artikel aus diesem Heft