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Zur Auslegung von Patentansprüchen

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Für Patente bestehen eigene Auslegungsregeln. Die Rsp, wonach Patentanmeldungen und insb die Patentansprüche darin Willensklärungen sind, die nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen sind, geht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 22a PatG (BGBl 1984/234) zurück. Bei einer Auslegung nach den in § 22a PatG iVm dem Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens festgelegten Grundsätzen ergeben sich aber keine wesentlichen Unterschiede zu einer Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB: Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein.

  • § 916 ABGB
  • § 22a PatG
  • HG Wien, 22.03.2021, GZ 58 Cg 37/19b-23, „Auslegung von Patentansprüchen“
  • § 915 ABGB
  • WBl-Slg 2023/57
  • § 914 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien als BerufungsG, 16.11.2021, GZ 33 R 51/21v-27
  • OGH, 20.12.2022, 4 Ob 1/22h

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