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WBL

Heft 3, März 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 130, Aufsatz

Franz A.M. Koppensteiner

Der EuGH als „Wonderwall“ im Beihilferecht?

„Today is gonna be the day, that they‘re gonna throw it back to you, by now you should‘ve somehow realized what you gotta do (...)“. Diese aus dem Lied „Wonderwall“ der britischen Band Oasis stammenden Zeilen oder ähnliche Gedanken müssen wohl den Richtern des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) durch den Kopf gegangen sein, als sie in Reaktion auf die Rs Dilly I beschlossen im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Implikationen des Beihilferechts auf die Energieabgabenvergütung zu befragen.

In der Folge wird nach einer kurzen historischen Darlegung der sog „Energieabgabenvergütungs-Saga“ auf die wesentlichen beihilferechtlichen Fragestellungen, die sich insbesondere anlässlich der rezenten Verfahren Dilly I und Dilly II ergeben, näher eingegangen.

S. 131 - 139, Aufsatz

Fabian Clemens Spendel / Sixtus-Ferdinand Kraus

Ausgewählte Fragen der Nachschusspflicht im Personengesellschaftsrecht

S. 140 - 144, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 145 - 150, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Österr Karfreitagsregelung (Feiertag nur für Arbeitnehmer, die bestimmter christlicher Kirche angehören) verstößt gegen Diskriminierungsverbot

1. Art 1 und Art 2 Abs 2 der RL 2000/78/EG sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen iS des Art 2 Abs 5 der RL 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion iS des Art 7 Abs 1 dieser RL angesehen werden.

2. Art 21 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene MS seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.

S. 150 - 151, Rechtsprechung

Sozialrecht: Zum Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen MS wohnen

Die VO (EG) Nr 883/2004, insb ihr Art 67 iVm ihrem Art 11 Abs 2, ist dahin auszulegen, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen MS in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens weder Voraussetzung ist, dass diese Person in diesem MS eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie von ihm aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

S. 151 - 154, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über Fernabsatzverträge - Belehrung über Widerrufsrecht

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht iS von Art 8 Abs 4 der RL 2011/83/EU, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art 6 Abs 1 dieser RL genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art 6 Abs 1 lit h und Art 8 Abs 4 der RL 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular gem Anh I Teil B dieser RL auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

S. 154 - 156, Rechtsprechung

Bankenrecht: Zur Auslegung der RL über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

Art 5 Abs 2 der RL 2009/110/EG ist dahin auszulegen, dass von E-Geld-Instituten im Rahmen von Zahlungsvorgängen erbrachte Dienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeiten iS dieser Bestimmung darstellen, wenn diese Dienste die Ausgabe oder den Rücktausch von E-Geld im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs auslösen.

S. 156 - 159, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Auslegung der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art 1 Abs 1 und Abs 2 lit b der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ iS von Abs 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser VO fällt.

S. 160 - 163, Rechtsprechung

Konzerninterner Wechsel des Arbeitgebers

Dienstzeiten, die bei verschiedenen Unternehmen eines Konzerns verbracht wurden, sind nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und daher grundsätzlich nicht zusammenzurechnen.

Ein Umgehungsgeschäft bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Konzernunternehmen liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Wechsel des Arbeitgebers nicht auf Initiative des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers erfolgt.

S. 163 - 164, Rechtsprechung

Auslegung einer Nettolohnvereinbarung

Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag. Daher kann dieser Betrag vom Arbeitnehmer auch eingeklagt werden.

Die Vereinbarung eines Nettolohnes ist allerdings zulässig. Im Zweifel ist dabei eine abgeleitete (unechte) Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Das bedeutet, dass die Parteien nur eine punktuelle Einigung darüber getroffen haben, wieviel ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug der Beiträge und Abgaben verbleiben soll. Maßgebliche Größe bleibt aber auch hier der zugrunde liegende Bruttobetrag.

S. 163 - 163, Rechtsprechung

Entlohnung von Ferialpraktikanten

Findet auf ein Arbeitsverhältnis keine lohngestaltende Vorschrift Anwendung, bildet nur die Sittenwidrigkeit die Grenze für die Vereinbarung des Entgelts. Sind Ferialpraktikanten von einem Kollektivvertrag ausdrücklich ausgenommen, ist die Vereinbarung eines Lohnes, der nur etwa 55% jenes Entgelts beträgt, das mangels Ausnahme nach dem Kollektivvertrag gebühren würde, nicht sittenwidrig.

S. 164 - 165, Rechtsprechung

Keine Weiterbeschäftigung bei dauernder Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher für diese schlechthin unverwendbar ist.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht nicht soweit, den dauernd nicht einsatzfähigen Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Tätigkeit weiter zu beschäftigen.

S. 165 - 170, Rechtsprechung

Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Prospekthaftung

Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Abs 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 V)O 1215/2012).

Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 bezieht sich ausschließlich auf deliktische Ansprüche. Eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche besteht – entgegen der überwiegenden Lehre – nicht.

Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 umfasst sowohl den Handlungsort (Ort des ursprünglichen Geschehens) als auch den Erfolgsort (Ort des (drohenden) Schadenseintritts). Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst (als direkter Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten) auswirkt.

In dem in diesem Rechtstreit ergangenen Vorabentscheidungsurteil C-304/17, Löber hat der EuGH ausgesprochen, dass für eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung, die ein Anleger gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.

Letztere Voraussetzungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen sich im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte verweisen. Zu diesen zählen für die Klage des Anlegers mit inländischem Wohnsitz, – auf die inländische Gerichtsbarkeit verweisend – das Halten der anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten (allgemeines Bankkonto, Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto) bei inländischen Banken, Erwerb der Zertifikate im Inland, Notifizierung der Prospektangaben bei inländischer Meldestelle und Eingehen der das Vermögen des Anlegers endgültig belastenden Verpflichtung aufgrund dieser notifizierten Angaben im Inland.

S. 170 - 173, Rechtsprechung

Zur Auslegung einer Äußerung über die Rechtslage; Zum Verständnis des Begriffs des „Ernährungsberaters“

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG

Bei inhaltlich miteinander in engem Zusammenhang stehenden Äußerungen ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck eines fiktiven Mitteilungsempfängers, der alle Äußerungen kennt, entscheidend. Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung steht daher der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder die Tatsachenbehauptungen sind mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen.

§ 119 Abs 1 GewO:

Die Einschätzung, dass auch ein Ernährungsberater aufgrund seiner besonderen Ausbildung und Erfahrung (nach § 119 Abs 1 GewO die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten) befähigt ist, Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen, die einer Beratung entgegenstehen, zu erkennen, hält sich im Rahmen der Rsp des OGH. Zudem deckt sie sich mit der Judikatur, dass § 1299 ABGB für alle Berufe gilt, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, ein Berufsvertreter für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes haftet und er daher auch in der Lage sein muss, im Einklang mit den für ihn maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über ein typisches (gesundheitliches) Risiko aufzuklären.

S. 170 - 170, Rechtsprechung

Zur Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftungsprivilegs im Konzern

Der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte eingegliedert ist.

Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, greift das Haftungsprivileg des § 333 ASVG auch bei Schädigung von Arbeitnehmern des einen durch (zurechenbare) Arbeitnehmer des anderen Betriebs. Sind dagegen aber die Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Rechtsträgern – wenn auch ein- und desselben Eigentümers – beschäftigt, kann sich die schädigende Körperschaft nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.

Sohin kann weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen für sich dazu führen, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist somit die rechtliche Selbständigkeit der Arbeitgeberin des Klägers. Ihre allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Gesellschaften im Konzern ist hingegen bedeutungslos.

Anderes gilt, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolgs zusammenwirken und Arbeitnehmer eines Unternehmers in den Betrieb eines anderen derart eingegliedert werden, dass sie dessen Weisungen zu befolgen haben, weil dann der schädigende Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter des Arbeitgebers iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist. Auch bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels (etwa eines großen Bauvorhabens) durch mehrere unabhängige Unternehmen sind aber nicht quasi automatisch sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“. Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt- als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist das Vorliegen sowohl a) einer organisatorisch koordinierten Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, als auch b) der Eingliederung des (ansonsten fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb. Ob neben der organisatorisch koordinierten Zusammenarbeit auch eine Eingliederung in den fremden Betrieb stattgefunden hat, ist immer eine Frage des konkreten Arbeitsablaufs.

S. 173 - 174, Rechtsprechung

Zur Verpflichtung der bekl Partei zur Urteilsveröffentlichung

Eine Verpflichtung der bekl Partei zur Veröffentlichung kommt nur ausnahmsweise, und zwar in einem Medium der bekl Partei in Betracht. Bedarf die Kl zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der bekl Partei, dann trifft diese – analog einem Medienunternehmer – nach § 25 Abs 7 UWG (wonach „Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ... vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.“ ist) die Verpflichtung, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist die kl Partei berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der bekl Partei zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der bekl Partei zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

S. 174 - 175, Rechtsprechung

Zur Verwechslungsgefahr zweier Wortbildzeichen

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren. Bei einem Wortbildzeichen ist bei zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftigem Wortbestandteil für den Gesamteindruck in der Regel dieser maßgebend. Wird er unverändert in eine andere Marke übernommen und tritt nicht gegenüber den anderen Bestandteilen des übernehmenden Zeichens, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

S. 175 - 175, Rechtsprechung

Zur Haftung des Unternehmers im Urheberrecht

Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 S 2 UrhG ist weit zu verstehen. Sie ist eine Erfolgshaftung und setzt weder ein Verschulden noch Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß voraus. Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verstoß etwa von einem beauftragten Werkunternehmer nur im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit begangen wurde. Wesentlich ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zugute kommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Verstoß zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung.

S. 175 - 178, Rechtsprechung

Voraussetzungen und Konsequenzen der Selbstanzeige

Es liegt in der Rechtsnatur des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige, dass er seine Rechtswirkung nicht im Tatzeitpunkt, sondern erst nach Verwirklichung der Tat entfaltet. Die zunächst gegebene Strafbarkeit eines Finanzvergehens wird zu einem späteren Zeitpunkt – etwa durch Verjährung oder durch ein bestimmtes Nachtatverhalten – beseitigt. Die Frage des Günstigkeitsvergleichs nach Art 7 EMRK – dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall vorausgesetzt – stellte sich im Hinblick auf die Erstattung einer Selbstanzeige nur dann, wenn das (nach der alten Rechtslage günstiger behandelte) Nachtatverhalten bereits gesetzt wurde und nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung rückwirkend strengeren Anforderungen unterworfen wird.

S. 178 - 179, Rechtsprechung

Objektive Konnexität und ihre Konsequenzen im Finanzstrafrecht

Bei einem – aus der Sicht des Beteiligungstäters bloß zufälligen – Zusammentreffen eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens mit einem gerichtlichen Finanzvergehen sieht der Finanzstrafgesetzgeber in § 53 Abs 4 FinStrG aus Gründen der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie die Führung eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens vor. Diese Zuständigkeitsverschiebung rechtfertigt allerdings keine im Vergleich zu einem sonstigen verwaltungsbehördlichen Beteiligungstäter unterschiedliche Strafverhängung.

S. 179 - 180, Rechtsprechung

Mindest- und Höchststrafen im Finanzstrafrecht

Das Sachlichkeitsgebot begrenzt den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. So ist es unzulässig, wenn eine absolute Strafdrohung unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch eine Gesetzesübertretung bewirkten Schadens vorgesehen ist, mit der Folge, dass eine Regelung ihrem System nach ein exzessives Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits einschließt. Ferner verpönt das Sachlichkeitsgebot den Fall, in dem ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der als primäre Rechtsfolge vorgesehenen Geldstrafe gegeben ist. Mit Blick auf Art 7 B-VG ist außerdem festzuhalten, dass das Finanzstrafrecht, das durch spezifische Deliktstypen den Besteuerungsanspruch des Steuergläubigers schützt, ein eigenständiges Ordnungssystem bildet und deshalb mit dem Normensystem des Strafgesetzbuches nicht in Vergleich zu setzen ist.

Nach § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Im Fall einer Abgabenhinterziehung wird der Staat in seinem Recht, Steuern einzuheben, verletzt. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 33 Abs 5 FinStrG an das Zweifache des Verkürzungsbetrages unsachlich wäre, zumal der Gesetzgeber die Regelung der Strafbemessung an den Verkürzungsbetrag und damit unmittelbar an den durch die Abgabenhinterziehung bewirkten Schaden – den Erfolgsunwert der Tat – knüpft. Da die Strafdrohung des zweifachen Verkürzungsbetrages an den Erfolgsunwert der Tat an sich anknüpft, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn die Obergrenze des Strafrahmens nicht nur für den unmittelbaren Täter, sondern auch für jeden anderen gilt, der einen anderen dazu bestimmt, eine solche Tat auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 11 FinStrG), ergibt sich doch auch die Verwerflichkeit des Tatbeitrages aus dem Erfolgsunwert der Tat selbst. Sind an einer Tat mehrere Personen beteiligt, ist im Übrigen gem § 12 FinStrG jeder nach seiner Schuld zu bestrafen. Gem § 23 Abs 3 FinStrG erfolgt weiters die Bemessung der Strafe für einen Beitragstäter nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Mindeststrafen sind aus Gründen der General- und Spezialprävention zur effizienten Bekämpfung eines verpönten Verhaltens zulässig, wenn das Gewicht der Mindeststrafdrohung nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Ziele steht. Dies gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit der Ausschöpfung eines Strafrahmens bereits den Schutzzweck hinreichend erfüllen sollte, sofern die Normierung einer Mindeststrafe – etwa im Hinblick auf das dem Regelungsbereich innewohnende Gefährdungspotential und das mögliche Einkalkulieren des Strafausmaßes – sachlich begründet ist. Dabei kann die Mindeststrafdrohung auch ein empfindliches Ausmaß annehmen, wenn der Zweck der Durchsetzung eines in der Regel normgerechten Verhaltens nur durch eine solche Maßnahme erreicht werden kann. Erreicht die Strafdrohung allerdings eine Höhe, die mit dem hergebrachten, der Rechtsordnung immanenten Zweck der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar ist, erweist sich die Mindeststrafe ebenso als verfassungswidrig wie wenn sie auf eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte anzuwenden ist und damit Verstöße ganz unterschiedlicher Gravität erfasst, ohne eine hinreichende Berücksichtigung der Unterschiede zu ermöglichen.

Dem Gesetzgeber kann indes nicht entgegengetreten werden, wenn er zum Schutz der finanziellen Interessen des Staates eine Mindeststrafdrohung mit dem Ziel vorsieht, deutlicher als bis zu ihrer Einführung die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens vor Augen zu führen (RV 451 BlgNR 22. GP, 31). Auch vermag der VfGH nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Mindeststrafdrohung in § 23 Abs 4 FinStrG in unverhältnismäßiger Weise festgelegt hätte: Mit der Festlegung der möglichen Strafhöhe (bzw des Strafrahmens zwischen Höchst- und Mindeststrafe) bestimmt der Gesetzgeber das Ausmaß des sozialen Unwertes, welches er mit dem verpönten Verhalten verbindet. Basierend auf der Auffassung, dass die Höchststrafdrohung für das Vergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 5 FinStrG vom Gesetzgeber in nicht unsachlicher Weise am Verkürzungsbetrag orientiert wurde, ist es nicht überschießend, wenn der Gesetzgeber in § 23 Abs 4 FinStrG einen (nicht unverhältnismäßig hohen) Prozentsatz der Höchststrafdrohung als Mindeststrafe festlegt.

Zuletzt differenziert § 23 Abs 4 Satz 2 FinStrG nicht unsachlich, soweit ein an das Vorliegen besonderer Gründe gebundenes Unterschreiten der Mindeststrafe nur für das verwaltungsbehördliche, nicht aber auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren vorgesehen ist: Auch innerhalb des finanzstrafrechtlichen Systems bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem gerichtlichen und dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, die im Allgemeinen verschiedenartige Regelungen einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Dementsprechend differenziert das Finanzstrafgesetz, das mit der Zuständigkeitsregelung des § 53 Abs 1 und 2 FinStrG zum Ausdruck bringt, dass Straftaten in die Zuständigkeit der Gerichte erst fallen, wenn der strafbestimmende Wertbetrag eine bestimmte Höhe erreicht, auch hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Ausmaß über den Beschuldigten – neben der bzw zusätzlich zu einer Geldstrafe – Freiheitsstrafen verhängt werden können, zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren. Vor diesem Hintergrund kann der VfGH nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Frage des Unterschreitens der Mindeststrafdrohung im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren unterschiedlich zu regeln. Dabei kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er für das gerichtliche Finanzstrafverfahren angesichts der generalpräventiven Zielsetzung der Mindeststrafe in § 23 Abs 4 FinStrG eine absolute Untergrenze für die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG anordnet; im Übrigen ist auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren in spezifischen Fällen die Zumessung einer geringeren Strafe nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl § 26 Abs 1 FinStrG).

S. 180 - 180, Rechtsprechung

Kumulationsprinzip, Lohnvorgaben und Kontrolle

Das Sachlichkeitsgebot begrenzt den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. Der VfGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass es nicht unsachlich ist, wenn sich die Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert, welcher nur dann erreicht wird, wenn die für den Fall des rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich ist, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann. So darf der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen wegen unberechtigter Beschäftigung von Ausländern, insbesondere für Fälle einer lang andauernden Fortsetzung oder wiederholten Begehung der Straftat, den möglichen wirtschaftlichen Nutzen in Betracht ziehen, den der Täter durch das verbotene Verhalten erzielt. Andernfalls kann es bei ausreichend hohem wirtschaftlichem Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert werde, und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Auch besteht ein gewisser sachlicher (Mittel-Ziel-)Zusammenhang zwischen dem Interesse an der Kontrolle des Arbeitsmarktes in Bezug auf die Ausländerbeschäftigung und dem Interesse am Unterbleiben unerwünschter Beschäftigung von Ausländern. Das Interesse an der Kontrolle erschöpft sich aber nicht im Interesse an der Verhinderung illegaler Beschäftigung. Wenn der Gesetzgeber die Kontrolle höher bewertet oder stärker gefährdet sieht, kann ihm schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil ihre Vereitelung das Verschleiern auch der unberechtigten Beschäftigung mehrerer Ausländer und die Wiederholung unberechtigter Beschäftigung ermöglicht. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 VStG geeignet, die Verhängung verfassungswidriger, weil überschießender Strafen gegenüber Privaten abzuwenden.

Gem § 7i Abs 4 Z 2 AVRAG ist der Überlasser im Zuge einer grenzüberscheitenden Arbeitskräfteüberlassung für das erstmalige Nicht-Bereitstellen der Lohnunterlagen an den Beschäftiger gemäß § 7d Abs 2 AVRAG für weniger als drei Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,– bis zu € 10.000,– pro Arbeitnehmer zu bestrafen (Grundtatbestand). Für eine Begehung dieser Straftat mit mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern verdoppelt sich die Geldstrafe auf mindestens € 2.000,– bis zu € 20.000,– pro Arbeitnehmer (qualifizierter Tatbestand). Dabei kann der VfGH nicht erkennen, dass zwischen den Mindeststrafdrohungen in § 7i Abs 4 AVRAG und dem Unrechtsgehalt der Tat und ihren wirtschaftlichen Folgen ein Missverhältnis bestünde. Von einem Exzess kann in Ansehung der Strafsätze angesichts des möglichen Nutzens einer längerdauernden Beschäftigung und im Hinblick darauf, dass im einzelnen Strafsatz auch sehr lange Zeit hindurch fortgesetzte Straftaten erfasst werden müssen, nicht die Rede sein. Dass § 7i Abs 4 AVRAG für das Nicht-Bereitstellen von Lohnunterlagen die gleichen Mindeststrafen wie für die Unterentlohnung gem § 7i Abs 5 AVRAG selbst vorsieht, dient dem Zweck, eine Umgehung zu verhindern. Andernfalls könnte es bei ausreichend hohem wirtschaftlichem Interesse dazu kommen, dass der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Der Zweck der Strafnorm des § 7i Abs 4 AVRAG liegt letztlich – ebenso wie jener der Strafnorm des § 7i Abs 5 AVRAG – darin, das öffentliche Interesse an einem geregelten Arbeitsmarkt, am Schutz von Arbeitnehmern vor ausbeuterischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie am Schutz von Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb durch Lohn- und Sozialdumping zu wahren. Indem der Gesetzgeber die Strafdrohung für das Nicht-Bereitstellen der Lohnunterlagen pro Arbeitnehmer gemäß § 7i Abs 4 AVRAG festsetzt, nimmt er auf die Vervielfachung des Unrechtsgehaltes, aber auch auf die Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens bei Betroffenheit mehrerer Arbeitnehmer auf eine Weise Bedacht, die der Häufung von Straftaten und damit dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip entspricht. Was die Strafsätze betrifft, führt das hier gewählte System nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie der in § 22 Abs 2 VStG niedergelegte Grundsatz, dass die durch mehrere Übertretungen verwirkten Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Der bloße Umstand, dass es im vorliegenden Fall, ähnlich wie bei der verbotenen Beschäftigung von Ausländern, leicht zur Vervielfachung des Unrechtsgehaltes kommen kann, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln.