Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 61 - 72, Aufsatz

Palma, Ulrich E.

Kein Gutglaubenserwerb von GmbH-Geschäftsanteilen?

S. 73 - 77, Aufsatz

Grillberger, Konrad

Europäische Richtlinie über angemessene Mindestlöhne

Am 26.10.2022 ist die Richtline (EU) über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union in Kraft getreten. Der vorausgegangene Vorschlag der Kommission war in der deutschen Literatur zum Arbeitsrecht auf teilweise heftige Kritik gestoßen. In einem kurzen Beitrag soll der wichtigste Inhalt der geltenden Richtlinie vorgestellt werden. Es zeigt sich, dass die frühere Kritik nicht mehr angebracht ist.

S. 78 - 85, Aufsatz

Jaeger, Thomas

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Das Kommissionsarbeitsprogramm für 2023 und Verfahrensneuerungen, ein Überblick über die zahlreichen Maßnahmen zur Bewältigung der Versorgungs- und Preisprobleme auf den Energiemärkten, einschließlich des Beihilferegimes, sowie ausgewählte EuGH-Rechtsprechung zum Arbeits- und Sozialrecht, zum staatlichen Ermessen im Förderwesen und zum Verhältnis von Beihilfe- und Vergaberecht.

S. 86 - 88, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Selbständige Handelsvertreter – Mit einem Dritten, den der Handelsvertreter bereits vorher als Kunden geworben hat, abgeschlossenes Geschäft – Vergütung

Art 7 Abs 1 lit b der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass von dem dem selbständigen Handelsvertreter durch diese Bestimmung eingeräumten Recht, eine Provision für ein Geschäft zu erhalten, das während des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den dieser Handelsvertreter bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, vertraglich abgewichen werden darf.

S. 88 - 93, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zum Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung

1. Art 1 der RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen Begriffe „Religion oder ... Weltanschauung“ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst.

2. Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ iS dieser RL darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird.

3. Art 1 der RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser RL in das nationale Recht, die dahin ausgelegt werden, dass religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zwei verschiedene Diskriminierungsgründe darstellen, als „Vorschriften ..., die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser RL vorgesehenen Vorschriften sind“, iS von Art 8 Abs 1 der RL 2000/78 berücksichtigt werden können.

S. 93 - 96, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (Österreich)

Art 15 Abs 1 lit c der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iS von Art 12 Abs 5 der VO 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

S. 96 - 102, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen

1. Art 4 Abs 2 der RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter diese Bestimmung.

2. Art 4 Abs 2 der RL 93/13 in der durch die RL 2011/83 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

3. Art 3 Abs 1 der RL 93/13 in der durch die RL 2011/83 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gemäß Art 4 Abs 2 der RL in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen, es sei denn, der MS, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gemäß Art 8 der RL in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen.

4. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13 in der durch die RL 2011/83 geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen: In Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, stehen nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

S. 102 - 105, Rechtsprechung

Medizinrecht: Zum Begriff „Funktionsarzneimittel“

1. Art 1 Nr 2 lit b der RL 2001/83/EG in der durch die RL 2010/84/EU des EP und des Rates vom 15. Dezember 2010 hinsichtlich der Pharmakovigilanz geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Behörde bei der Einstufung eines Produkts als „Arzneimittel“ iS dieser Bestimmung die pharmakologischen Eigenschaften dieses Produkts feststellen kann, indem sie sich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einem Strukturanalogon dieses Stoffes stützt, wenn keine wissenschaftlichen Untersuchungen des Stoffes, aus dem das Produkt besteht, verfügbar sind und sofern der Grad der Analogie auf der Grundlage einer objektiven und wissenschaftlich fundierten Analyse die Annahme zulässt, dass ein Stoff, der in einem Produkt in einer bestimmten Konzentration vorhanden ist, die gleichen Eigenschaften aufweist wie ein vorhandener Stoff, für den die erforderlichen Untersuchungen vorliegen.

2. Art 1 Abs 2 lit b der RL 2001/83 in der durch die RL 2010/84 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das die physiologischen Funktionen beeinflusst, nur dann als „Arzneimittel“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn es konkrete, der Gesundheit zuträgliche Wirkungen hat. Insoweit genügt eine Verbesserung des Aussehens, die durch die Steigerung des Selbstwertgefühls oder des Wohlbefindens einen mittelbaren Nutzen herbeiführt, wenn sie die Behandlung einer anerkannten Krankheit ermöglicht. Dagegen kann ein Produkt, das das Aussehen verbessert, ohne schädliche Eigenschaften zu haben, und das keine gesundheitsfördernden Wirkungen hat, nicht als „Arzneimittel“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden.

S. 105 - 106, Rechtsprechung

Erforderliche Abmahnung

Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern eines Kunden des Arbeitgebers können den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung bilden. Eine vorherige Verwarnung durch den Arbeitgeber ist erforderlich, wenn die Pflichtverletzung erstmals erfolgt und nicht so schwerwiegend ist, dass auf eine Nachhaltigkeit der Willensbildung des Arbeitnehmers zu schließen ist.

S. 106 - 107, Rechtsprechung

Unwirksame Entlassung durch Bürgermeister

Eine vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung ist zur Gänze unwirksam, wenn er nach den einschlägigen Organisationsvorschriften nicht allein zuständig war.

S. 107 - 107, Rechtsprechung

Nicht unterfertigter Arbeitsvertrag

Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der eine Konkurrenzklausel enthält, nicht unterfertigt, kann der Arbeitgeber aus der fortgesetzten Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht auf das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Konkurrenzklausel schließen.

S. 107 - 108, Rechtsprechung

Darlehen für Rückzahlung von Ausbildungskosten

Auf die Gewährung eines Darlehens eines neuen Arbeitgebers oder eines diesem nahestehenden Dritten zur Zahlung eines wirksam vereinbarten Ausbildungskostenrückersatzes an den früheren Arbeitgeber ist § 2d AVRAG nicht anzuwenden.

S. 108 - 110, Rechtsprechung

Ersitzungs- bzw Verjährungsfrist gegenüber GmbH; erlaubter Körper; 30 oder 40 Jahre?

Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iS des § 1472 ABGB.

Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.

S. 110 - 111, Rechtsprechung

Parteifähigkeit einer britischen Scheinauslandsgesellschaft nach Brexit

Eine Limited, die bisher nach unionsrechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, deren Anerkennungsgrundlage durch den BREXIT aber weggefallen ist, ist nach österreichischem Gesellschafterstatut nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen.

Im Fall eines Alleingesellschafters ist, wenn der Sitz der Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, von einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 142 UGB analog) auf diesen auszugehen. Bei Untergang einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge sind anhängige Verfahren mit dem Universalsukzessor fortzusetzen.

S. 111 - 112, Rechtsprechung

Anfechtbarkeit eines entgegen einer einstweiligen Verfügung aufschiebend mit deren Aufhebung gefassten Beschlusses

Ein entgegen einer einstweiligen Verfügung gefasster Beschluss kann selbst dann angefochten werden, wenn dieser mit der Aufhebung des ausgesprochenen Verbots aufschiebend bedingt war.

S. 112 - 116, Rechtsprechung

Unzulässige Tatsachenbehauptungen nach § 7 Abs 1 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB

Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. Dabei ist eine Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen.

§ 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines Anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Der „Erwerb“ betrifft die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden. Der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun.

Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat, deren sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Für eine Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, sind auch bewertende Einschätzungen Tatsachenbehauptungen gleichzusetzen. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat auch hier nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen.

S. 112 - 112, Rechtsprechung

Verbotene Einlagenrückgewähr zu Gunsten Dritter; nichtige Sicherungsübereignung; Anforderung an Prozessvorbringen

Das Verbot der Einlagenrückgewähr adressiert die Gesellschaft und die Gesellschafter. Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig bzw ist ihnen gegenüber die Gesellschaft leistungsverweigerungsberechtigt. Dies ist bei Kollusion, aber ebenso, wenn der Gesellschafter bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewusst hat oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, der Fall.

Das bloße Prozessvorbringen, dass eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliege, reicht daher nicht aus, um eine Rückgabepflicht des Dritten bzw ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft diesem gegenüber schlüssig zu begründen.

S. 116 - 119, Rechtsprechung

Zum „ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“ zwischen der Stadt Wien und Arbnb; zur „wesentlichen“ Information iS des § 2 Abs 4 Ziff 1 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP); zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB

Ein Wettbewerbsverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet oder sich bei Vorbereitungswettbewerbshandlungen künftig überschneiden wird. Ein Wettbewerbsverhältnis kann nach stRsp auch erst durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden („Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“). Dafür genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt.

Die Erfordernisse für die Mitbewerbereigenschaft werden von der herrschenden Ansicht weit ausgelegt. Demnach ist Voraussetzung für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG lediglich, dass der Unternehmer zum Verletzer in einem (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis steht, das heißt es reicht aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Dem Begriff „Mitbewerber“ ist eine zumindest theoretische Beeinträchtigung durch die Handlungen des Verletzers immanent. Unternehmer, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (§ 14 Abs 1 UWG) stehen zumindest theoretisch im Wettbewerb, das heißt sie bemühen sich um den selben Kundenkreis.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf

Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw eines Feststellungserkenntnisses über die Parteistellung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw eines Feststellungserkenntnisses zulässig. Es handelt sich demnach um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann.

Das ist bei einem Wiedereinsetzungsverfahren der Fall, wenn der Wiedereinsetzungsantrag mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Es kommt dabei nicht darauf an, dass über die Parteistellung noch nicht im Spruch eines Bescheides bzw Erkenntnisses abgesprochen wurde. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass die vom Revisionswerber erhobene Berufung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch unerledigt war.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Teilweise Behebung der Mängel einer Revision

Nach der stRsp des VwGH ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim VwGH eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl VwGH 20. 4. 2021, Ra 2021/07/0022, mwN).

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Voraussetzungen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten

Bei der Größe der Nutzfläche gem § 15 Abs 2b Z 1 Wiener Veranstaltungsgesetz und der Eignung der Veranstaltungsstätte gem § 15 Abs 2b Z 4 Wiener Veranstaltungsgesetz handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen für die Verleihung einer Konzession für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten.

Die im Eignungsfeststellungsbescheid genannte Aufstellungsfläche der Unterhaltungsspielapparate ist daher nicht notwendigerweise auch die zur Verfügung stehende Nutzfläche der Veranstaltungsstätte.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift

Der VwGH ist in einem verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 Z 1 VwGG von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, abgegangen (VwGH 27. 6. 2022, Ra 2021/03/0328).

Maßgeblich ist nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €