


Parteifähigkeit einer britischen Scheinauslandsgesellschaft nach Brexit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 920 Wörter, Seiten 110-111
30,00 €
inkl MwSt




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Eine Limited, die bisher nach unionsrechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, deren Anerkennungsgrundlage durch den BREXIT aber weggefallen ist, ist nach österreichischem Gesellschafterstatut nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen.
Im Fall eines Alleingesellschafters ist, wenn der Sitz der Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, von einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 142 UGB analog) auf diesen auszugehen. Bei Untergang einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge sind anhängige Verfahren mit dem Universalsukzessor fortzusetzen.
-
- Art 54 AEUV
- Art 49 AEUV
- OGH, 27.01.2022, 9 Ob 74/21d
- § 10 IPRG
- § 142 UGB (analog)
- § 12 IPRG
- OLG Wien, 05.11.2021, 1 R 99/21t-71
- WBl-Slg 2023/33
- OGH, 24.05.2022, 10 Ob 41/21h
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 155 ZPO
- HG Wien, 17.05.2021, 24 Cg 44/17d-66
Eine Limited, die bisher nach unionsrechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, deren Anerkennungsgrundlage durch den BREXIT aber weggefallen ist, ist nach österreichischem Gesellschafterstatut nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen.
Im Fall eines Alleingesellschafters ist, wenn der Sitz der Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, von einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 142 UGB analog) auf diesen auszugehen. Bei Untergang einer juristischen Person mit Gesamtrechtsnachfolge sind anhängige Verfahren mit dem Universalsukzessor fortzusetzen.
- Art 54 AEUV
- Art 49 AEUV
- OGH, 27.01.2022, 9 Ob 74/21d
- § 10 IPRG
- § 142 UGB (analog)
- § 12 IPRG
- OLG Wien, 05.11.2021, 1 R 99/21t-71
- WBl-Slg 2023/33
- OGH, 24.05.2022, 10 Ob 41/21h
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 155 ZPO
- HG Wien, 17.05.2021, 24 Cg 44/17d-66