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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2023, Band 37

Unzulässige Tatsachenbehauptungen nach § 7 Abs 1 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB

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Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. Dabei ist eine Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen.

§ 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines Anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Der „Erwerb“ betrifft die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden. Der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun.

Ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat, deren sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Für eine Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, sind auch bewertende Einschätzungen Tatsachenbehauptungen gleichzusetzen. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat auch hier nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen.

  • OGH, 22.11.2022, 4 Ob 138/22f
  • § 7 Abs 1 UWG
  • LG für Zivilrechtssachen Graz, 19.04.2022, GZ 14 Cg 12/22p-12, „Almochsenfleisch“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1330 Abs 2 ABGB
  • WBl-Slg 2023/36
  • OLG Graz als RekursG, 15.06.2022, GZ 5 R 69/22i-19

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