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Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift

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Der VwGH ist in einem verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 Z 1 VwGG von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, abgegangen (VwGH 27. 6. 2022, Ra 2021/03/0328).

Maßgeblich ist nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.

  • § 44a Z 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/40
  • VwGH, 08.08.2022, Ra 2022/02/0044

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