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Arbeitsrecht: Zum Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung

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1. Art 1 der RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen Begriffe „Religion oder ... Weltanschauung“ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst.

2. Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ iS dieser RL darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird.

3. Art 1 der RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser RL in das nationale Recht, die dahin ausgelegt werden, dass religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zwei verschiedene Diskriminierungsgründe darstellen, als „Vorschriften ..., die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser RL vorgesehenen Vorschriften sind“, iS von Art 8 Abs 1 der RL 2000/78 berücksichtigt werden können.

  • Art 1, 2 Abs 2 lit a und Art 8 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • EuGH, 13.10.2022, Rs C-344/20, L. F./S.C.R.L.; Tribunal du travail francophone de Bruxelles [französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/24

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