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Zum „ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“ zwischen der Stadt Wien und Arbnb; zur „wesentlichen“ Information iS des § 2 Abs 4 Ziff 1 UWG (Art 7 Abs 4 RL-UGP); zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB

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Ein Wettbewerbsverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet oder sich bei Vorbereitungswettbewerbshandlungen künftig überschneiden wird. Ein Wettbewerbsverhältnis kann nach stRsp auch erst durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden („Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“). Dafür genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zum Betroffenen in Wettbewerb stellt.

Die Erfordernisse für die Mitbewerbereigenschaft werden von der herrschenden Ansicht weit ausgelegt. Demnach ist Voraussetzung für die Aktivlegitimation nach § 14 UWG lediglich, dass der Unternehmer zum Verletzer in einem (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis steht, das heißt es reicht aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Dem Begriff „Mitbewerber“ ist eine zumindest theoretische Beeinträchtigung durch die Handlungen des Verletzers immanent. Unternehmer, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (§ 14 Abs 1 UWG) stehen zumindest theoretisch im Wettbewerb, das heißt sie bemühen sich um den selben Kundenkreis.

  • OGH, 22.11.2022, 4 Ob 33/22i
  • OLG Wien als BerufungsG, 29.10.2021, GZ 2 R 95/21m-36
  • WBl-Slg 2023/37
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 14 Abs 1 UWG
  • HG Wien, 10.05.2021, GZ 43 Cg 51/20b-32, „Kurzzeitvermietung“

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