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Ersitzungs- bzw Verjährungsfrist gegenüber GmbH; erlaubter Körper; 30 oder 40 Jahre?

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Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde, noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iS des § 1472 ABGB.

Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.

  • WBl-Slg 2023/32
  • § 1462 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 24.04.2020, 78 C 452/19a-25
  • § 326 ABGB
  • § 1473 ABGB
  • § 1472 ABGB
  • LG Wien, 26.02.2021, 34 R 72/20w-31
  • OGH, 22.04.2022, 8 Ob 81/21a
  • § 328 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 UGB

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