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WBL

Heft 7, Juli 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 361 - 368, Aufsatz

Michael Gruber

Die Rentenkürzung nach § 155 Abs 1 VersVG

In der Haftpflichtversicherung ist bei nicht ausreichender Versicherungssumme („Deckungskonkurs“) eine Rentenkürzung vorgesehen: Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen (§ 155 Abs 1 VersVG). Der Versicherer hat also die Rente, zu deren Leistung der Versicherungsnehmer dem Geschädigten verpflichtet ist, verhältnismäßig zu kürzen, wenn die Versicherungssumme (voraussichtlich) nicht ausreicht, um die Rentenansprüche des Geschädigten, berechnet nach ihrem Kapitalwert (auch: Barwert), zu befriedigen. Die Anwendung des § 155 Abs 1 VersVG bereitet insbesondere dann praktische Schwierigkeiten, wenn das Haftpflichturteil die Haftung des Versicherungsnehmers lediglich dem Grunde nach feststellt. Denn dann steht nicht fest, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist. Dem ist im Folgenden nachzugehen.)

S. 369 - 373, Aufsatz

Steve Jeitler / Adrian Walser / Karolin Andréewitch-Wallner

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen – Verfehlt § 2a AVRAG aktuell seinen Regelungszweck?

Der vorliegende Beitrag zeigt Beschränkungen bzw Rechtsunsicherheiten des § 2a Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) iZm virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf, die sich nachteilig auf den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck des § 2a AVRAG auswirken und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Österreich beeinträchtigen können. Insbesondere soll aufgezeigt werden, warum wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme unter der Bestimmung des § 2a AVRAG aktuell ungleich behandelt werden. Die Autor:innen präsentieren Lösungsvorschläge, die der Gesetzgeber aus einer sowohl rechtlichen als auch wirtschaftlichen Perspektive berücksichtigen sollte.

S. 374 - 378, Aufsatz

Lena Hornkohl

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Benennungsverfahren für bestehende zentrale Plattformdienste als Gatekeeper unter dem DMA und ein internationalverfahrensrechtliches Nachspiel der wirtschaftlichen Einheit im europäischen Kartellprivatrecht. Außerdem werden aktuelle Entscheidungen, zu Covid-Beihilfen im Luftverkehrssektor und zu prozessuale Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens besprochen.

S. 379 - 383, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Ersatz des durch ein nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens

1. Art 101 AEUV und Art 3 Abs 1 und 2 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen.

2. Art 17 Abs 1 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass weder der Umstand, dass der Bekl einer in den Anwendungsbereich dieser RL fallenden Klage dem Kl die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Kl zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kl seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, ua die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art 5 der RL vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind.

S. 383 - 386, Rechtsprechung

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung: Öffentliche Wiedergabe über Satellit – Begriff – Satellitenbouquet-Anbieter – Verbreitung von Programmen in einem anderen MS (Öst...

Art 1 Abs 2 lit b der RL 93/83/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem MS einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

S. 386 - 389, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten – Zahlungsverzug bei Dauerschuldverhältnissen –...

1. Art 6 Abs 1 der RL 2011/7/EU iVm deren Art 3 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag periodisch wiederkehrende Zahlungen vorsieht, von denen jede innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten ist, der in Art 6 Abs 1 vorgesehene pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für Beitreibungskosten für jeden Zahlungsverzug geschuldet wird.

2. Art 6 Abs 1 der RL 2011/7/EU iVm deren Art 6 Abs 3 und deren Art 7 Abs 1 Unterabs 2 lit c ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht verwehrt, den in ihm vorgesehenen Pauschalbetrag auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Privatrechts zu versagen oder herabzusetzen, und zwar auch dann, wenn die im Rahmen ein und desselben Vertrags eingetretenen Zahlungsverzüge insb geringe oder sogar unter diesem Pauschalbetrag liegende Beträge betreffen.

S. 389 - 393, Rechtsprechung

Markenrecht: Unionsmarke – Zuständigkeit der Gerichte des MS, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Von einer Suchmaschine, die eine nationale Top-Level-Domain verwendet, angezeigte Werbung

Art 125 Abs 5 der VO (EU) 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in online angezeigten Werbungen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des MS erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbungen oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Dritte diesen MS nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufzählt, in die die in Rede stehenden Waren geliefert werden könnten, wenn dieser Dritte dieses Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die einen Namen einer nationalen Top-Level-Domain dieses MS verwendet. Dies ist jedoch nicht bereits deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte organisches Suchmaschinenranking von Bildern seiner Produkte auf einem Online-Foto-Sharing-Dienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die als Schlüsselwort die betreffende Marke verwenden, vorgenommen hat.

S. 393 - 395, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen – Informationspflichten des betreffenden Unternehmers – Versäumnis dieses Unternehmers, den Verbraucher zu informieren

Art 14 Abs 4 lit a Ziff i und Art 14 Abs 5 der RL 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art 14 Abs 4 lit a Ziff i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

S. 395 - 397, Rechtsprechung

Teilzeitarbeit – Durchrechnung der Arbeitszeit

Die Abgrenzung zwischen Teilzeit- und Mehrarbeit ist abschließend in § 19d Abs 3b AZG geregelt. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen.

S. 397 - 398, Rechtsprechung

Zuständigkeit des Insolvenzentgeltfonds

Der Verweis auf die Inlandsbeschäftigung in § 1 Abs 1 IESG ist als Anknüpfung an eine inländische Sozialversicherungspflicht zu verstehen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedstaates der EU zuständig, in dem der Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich verrichtet. Eine davon abweichende A1-Bescheinigung ist diesbezüglich ohne Bedeutung.

S. 398 - 399, Rechtsprechung

Impfverweigerung – kein Kündigungsschutz

Verweigert ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber verlangte Impfung gegen Covid-19, kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht wegen eines verpönten Motives angefochten werden. Die Kündigung ist auch nicht sittenwidrig. Es liegt auch keine verbotene Diskriminierung wegen der Weltanschauung des Arbeitnehmers vor.

S. 399 - 400, Rechtsprechung

Arbeitsvertrag oder Werkvertrag

Können als Subunternehmer tätige Fliesenleger Arbeitszeit und Arbeitsort frei einteilen und sind sie dabei lediglich durch die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden auf der Baustelle beschränkt, liegt darin ein Indiz für einen Werkvertrag. Ein nach Stunden bemessenes Entgelt hat nur geringe Indizwirkung für einen Arbeitsvertrag.

S. 400 - 404, Rechtsprechung

Eintragungsverfahren; Publikums-GmbH & Co KG; Gesamtplan, der faktisch auf eine gesetzlich nicht vorgesehene rechtsformwechselnde Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft hinausläuft; zur bloßen Holding umgestalte...

Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss setzt zunächst voraus, dass die nicht zwingend einschränkend vorzunehmende Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel umfasst ist. Die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel kann dabei noch weiteren Schranken unterliegen.

Für den Missbrauch der Vertretungsmacht genügt es im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, dass dem Dritten bekannt war oder sich ihm aufdrängen musste, dass das Handeln des Vertreters nicht vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt war bzw dass der Vertreter objektiv pflichtwidrig handelte.

S. 405 - 406, Rechtsprechung

Überbrückungsdarlehen im Rahmen eines Joint Ventures; Qualifikation als Bankgeschäft; Verzugszinsen neben Vertragszinsen

Die Kredit- oder Darlehensgewährung nur innerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Grundsatz nicht als ein Bankgeschäft anzusehen.

Den Parteien steht es unabhängig von der Höhe der vertraglichen Kredit- bzw Darlehenszinsen frei, die Höhe des Verzugszinssatzes zu vereinbaren, weil § 1333 Abs 1 ABGB dispositiv ist.

S. 406 - 408, Rechtsprechung

Abschlussprüferhaftung; Redepflicht und Bestätigungsvermerk; Aufklärungspflichtverletzung der Organe einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aktionären

Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen.

Das geringere Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs.

Das Bestehen einer Aufklärungspflicht hängt im Allgemeinen davon ab, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

S. 408 - 409, Rechtsprechung

Schweigen auf ein vom tatsächlich Vereinbarten abweichendes unternehmerisches Bestätigungsschreiben; Verantwortlichkeit für die Verladung und Verstauung des Ladegutes

Das Schweigen des Unternehmers auf ein ihm zugegangenes „Bestätigungsschreiben“, das vom wirklichen Vereinbarten abweicht, weil es beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat, ändert den Vertrag nicht.

Die CMR regelt ebenso wie das UGB nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Eine analoge Anwendung des Art 17 Abs 4 lit c CMR ist wegen des anderen Regelungszwecks (Haftung des Frachtführers) nicht möglich.

Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB ist die Verladung im Zweifel Sache des Absenders und daher die Sicherung der Ladung mangels anderer Vereinbarung als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen.

S. 409 - 410, Rechtsprechung

Haftung Abschlussprüfer; verzögerte Insolvenzeröffnung aufgrund eines unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks; Differenzmethode; nachrangige Verbindlichkeiten; Vorteil der Gesellschafter durch Schadenersatzan...

Bei den §§ 273 bis 275 UGB handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Ihr Zweck besteht darin, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Der konkrete Schaden ist mit Hilfe der Differenzmethode zu errechnen.

Auch eine nachrangige Verbindlichkeit ist eine von der Gesellschaft zu befriedigende Schuld. Dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft kann daher nicht entgegengehalten werden, dass Gesellschaftern durch die Haftung des Abschlussprüfers mittelbar Vorteile erwachsen würden.

S. 410 - 412, Rechtsprechung

Zur Berichtigung einer kartellgerichtlichen Bußgeldentscheidung

Eine Berichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem „ganzen Zusammenhang“, insb aus den Entscheidungsgründen ergibt. Sie findet ihre theoretische Grundlage darin, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. Es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Diese muss für das Gericht und die Parteien offenkundig und ohne Weiteres erkennbar sein. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig. Da § 419 ZPO nicht zwischen Spruch und Entscheidungsgründen unterscheidet, kommt auch eine bloße Berichtigung der Begründung in Betracht.

S. 412 - 414, Rechtsprechung

Rechtsschutz gegen Abberufungsbescheide nach dem BWG

Bei zeitraumbezogenen Rechten kann auch nach Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrags ein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestehen. Dies gilt insb dann, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, das in Rede stehende Verhalten in Zukunft zu wiederholen. Diesfalls ist davon auszugehen, dass die Bedeutung der E für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist.

Auch Abberufungsbescheide gem § 70 Abs 4b BWG entfalten – trotz der zwischenzeitig erfolgten Abberufung bzw des Rücktrittes der Geschäftsleiter – insofern (weiterhin) Rechtswirkungen, als der damit zum Ausdruck kommende Vorwurf der Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Geschäftsleiter von der FMA in zukünftigen aufsichtsrechtlichen Verfahren, insb betr die (Wieder-)Bestellung zu Geschäftsleitern, zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, dass einer E des BVwGs über Beschwerden gegen Abberufungsbescheide lediglich theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt.

S. 414 - 415, Rechtsprechung

Entscheidungspflicht des VwG

Nach der stRsp des VwGH ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten oder zulässige Projektänderungen und die mit zulässigen Projektänderungen verbundenen Verfahrensschritte und ebenso die Notwendigkeit einer (weiteren) mündlichen Verhandlung rechtfertigen grds eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht (vgl VwGH 23. 4. 2021, Ra 2019/06/0161, Rn 33f, mwN).

S. 415 - 416, Rechtsprechung

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eigenschaft als Eisenbahnstrecke

Gem § 11 EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in lit a bis lit e dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen.

Nach der Rsp des VwGH wird mit dieser Regelung generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die von der BMK vorzunehmende Feststellung normiert (vgl idS zu § 11 lit b EisbG: VwGH 17. 12. 2014, 2012/03/0156, mwN).

Der VwGH hat jedoch bereits ausgesprochen, dass sich die Bestimmung des § 11 EisbG nur auf jene Fälle bezieht, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl VwGH 14. 3. 1975, 1683/74).

Tritt demnach eine der in § 11 lit a bzw d EisbG genannten Fragen bei der zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gem § 17 VwGVG, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.