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Eintragungsverfahren; Publikums-GmbH & Co KG; Gesamtplan, der faktisch auf eine gesetzlich nicht vorgesehene rechtsformwechselnde Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft hinausläuft; zur bloßen Holding umgestalte...

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Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss setzt zunächst voraus, dass die nicht zwingend einschränkend vorzunehmende Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel umfasst ist. Die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel kann dabei noch weiteren Schranken unterliegen.

Für den Missbrauch der Vertretungsmacht genügt es im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, dass dem Dritten bekannt war oder sich ihm aufdrängen musste, dass das Handeln des Vertreters nicht vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt war bzw dass der Vertreter objektiv pflichtwidrig handelte.

  • LG Salzburg, 12.08.2022, 45 Fr 3379/22v-2
  • § 117 UGB
  • OLG Linz, 24.10.2022, 6 R 106/22h-11
  • LG Salzburg, 12.08.2022, 45 Fr 3336/22f-5
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 233/22s
  • § 161 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 166 UGB
  • § 119 UGB
  • WBl-Slg 2023/126
  • § 96 AktG
  • § 118 UGB
  • § 118 AktG

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